07.03.2022. Sie möchten Ihren Balkon fürs Frühjahr bepflanzen? Als Wohnungseigentümer*in müssen Sie sich dabei an bestimmte Regeln halten. Was zu beachten ist, unter anderem beim Anbringen von Blumenkästen, hat Wohnen im Eigentum im Folgenden zusammengestellt.

Bunte Blumen und Pflanzen auf dem Balkon – das hört sich zunächst ganz einfach an, doch wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, sollten Sie zuvor einen Blick in Ihre Gemeinschaftsordnung werfen. In dieser kann nämlich die Frage der Bepflanzung geregelt sein. Enthält die Gemeinschaftsordnung Vorgaben zur Bepflanzung, müssen Sie sich daran halten. Prüfen Sie zudem die Hausordnung, vielleicht hat Ihre WEG auch darin Regeln aufgestellt. Oder es gibt einen Beschluss hierzu, was Sie von der Verwalter*in oder in der Beschluss-Sammlung erfahren können.

Auch wenn Sie keine besondere Regelung finden: Sie müssen stets beachten, dass durch Ihre Bepflanzung keine Nachteile für die anderen Bewohner*innen entstehen. Vermieden werden sollte beispielsweise, dass Pflanzen zu den Nachbar*innen hinüberwuchern oder Gießwasser aus außenhängenden Blumenkästen ständig auf den herunterliegenden Balkon fließt.

Das Anbringen von Blumenkästen auf oder vor der Balkonbrüstung stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen muss. Diese Mehrheit reicht, auch wenn nicht alle Miteigentümer*innen mit einer solchen optischen Veränderung der Fassade einverstanden sind. Das ist ein Unterschied zu früher. Den Beschluss brauchen Sie aber jedenfalls, sonst riskieren Sie, dass die WEG Sie zum „Rückbau“ zwingt! Beim Anbringen müssen Sie stets auf die Sicherheit der Bewohner*innen und Passant*innen achten.