17.10.2023. Wohnen im Eigentum feiert in diesem Jahr seinen 20. Geburtstag. Unser Jubiläumsjahr nehmen wir zum Anlass, Fragen vorzustellen, die uns in den vergangenen 20 Jahren erreicht haben. Testen Sie Ihr Wissen rund ums Wohnungseigentum mit der folgenden Quiz-Frage: Was ist der Unterschied zwischen Verwalterabberufung und Verwalterkündigung? Die Antwort lesen Sie im Folgenden.
Die Abberufung der Verwalter*in ist nicht gleichzusetzen mit der Kündigung des Verwaltervertrags. Das sind zwei unterschiedliche Rechtsakte.
Die Abberufung beendet die Stellung der Verwalter*in als Organ der WEG. Der Verwaltervertrag wird aber erst durch eine fristgemäße oder fristlose Kündigung beendet. Die Wohnungseigentümer*innen sollten deshalb nie das eine ohne das andere beschließen und zugleich darauf achten, dass in dem Beschluss sowohl die Abberufung als auch die Kündigung klar zum Ausdruck kommen.
Was gilt für die Abberufung?
Seit der WEGesetz-Reform, die zum 01.12.2020 in Kraft trat, können Wohnungseigentümer*innen ihre Verwalter*in jederzeit abberufen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Trotzdem sollte eine Abberufung nur überlegt erfolgen.
Die Abberufung wird mit der Verkündung des Beschlusses wirksam (sofern kein anderes Datum ausdrücklich genannt ist) und die Verwalter*in in der Versammlung anwesend ist. Wird die Eigentümerversammlung hingegen in Abwesenheit der Verwalter*in abgehalten, wird die Abberufung erst dann wirksam, wenn die Verwalter*in Kenntnis von dem Beschluss erhält.
Was gilt für die Kündigung des Verwaltervertrags?
Die Kündigung wird stets erst mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Verwalter*in wirksam. Wenn Ihre WEG beschließt, der Verwalter*in zu kündigen, muss daher klar sein, wer die Kündigung erklären soll. Falls es keinen Beiratsvorsitzenden oder keine Beiratsvorsitzende gibt, muss eine Eigentümer*in mit dem Beschluss ermächtigt werden, die Kündigung zu erklären und zuzustellen.
Wichtig zu wissen: Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEGesetz). Solange muss die Verwalter*in also von den Eigentümer*innen in der Regel noch weiterbezahlt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Vertrag ohnehin bereits vor Ende der Sechs-Monat-Frist endet. Oder wenn es sich um einen (seltenen) unbefristeten Vertrag handelt – dieser kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats gekündigt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann auch fristlos gekündigt werden. Mögliche wichtige Gründe können zum Beispiel folgende sein: Die Verwalter*in führt Beschlüsse nicht aus, legt keine Jahresabrechnung vor oder lädt nicht zur Eigentümerversammlung ein.
Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund wird der Verwaltungsbeirat der Verwalter*in aber vorher in der Regel eine Abmahnung erteilen müssen. Wohnen im Eigentum rät Wohnungseigentümer*innen, sich vorher rechtlich beraten zu lassen, gerne als Mitglied im Rahmen unserer telefonischen Rechtsauskünfte.
Weitere Hinweise:
- Informationen zur Verwalterbestellung und -abberufung sowie zum Verwaltervertrag sowie Hinweise und Tipps finden Sie im WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt“ ab Seite 302 ff.
- Einen verbraucherorientierten WiE-Muster-Verwaltervertrag können Sie als Mitglied für 25 Euro auf unserer Website bestellen, Nicht-Mitglieder bezahlen 39 Euro. Mitglieds-WEGs erhalten den Muster-Verwaltervertrag kostenfrei.