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03.12.2019. Der Reform der Grundsteuer hat kürzlich auch der Bundesrat zugestimmt. Ab 2025 wird die Steuer nach neuen Regeln erhoben. Wie hoch die Grundsteuer dann im Einzelfall ausfällt, hängt insbesondere von den Kommunen ab: Sie bestimmen mit ihren Hebesätzen maßgeblich die Höhe.

Erhoben wird die Grundsteuer, die von Grundstückseigentümern gezahlt wird, von den Kommunen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesländer zur Berechnung der Steuer entweder das Bundesmodell nutzen oder aufgrund einer Öffnungsklausel die Möglichkeit haben, eine eigene Berechnungsmethode zu entwickeln. So hat etwa Bayern bereits angekündigt, für die Berechnung der Steuer alleine die Größe des jeweiligen Grundstücks heranzuziehen („Flächenmodell“).

Wird es teurer? Noch nicht absehbar

Wie hoch die Grundsteuer für Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer/in also künftig ausfallen wird, ist derzeit noch nicht absehbar – und auch davon abhängig, ob „Ihr“ Bundesland mithilfe der Öffnungsklausel ein eigenes Berechnungsmodell wählt. Das Bundesmodell erläutert WiE für Sie im Folgenden. Darüber hinaus hat WiE für Sie die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit dem Thema in einem „1 x 1 der Grundsteuer“ zusammengestellt und erklärt.

Bundesmodell berücksichtigt auch die Nettokaltmiete

Nach dem wertabhängigen Modell von Bundesfinanzminister Olaf Scholz wird die neue Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren ermittelt, wobei die Grundlage der Grundbesitzwert darstellt. Dieser berechnet sich u.a. aus dem Bodenrichtwert und der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u.a. von der Mietniveaustufe der jeweiligen Kommune abhängt. Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen wird vom Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Bundesländern erfolgen. Auch die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes werden berücksichtigt. Der Steuerzahlerbund befürchtet, dass die Bemessungsgrundlage steigen wird, da Grundstücke in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten an Wert gewonnen haben. Die Bundesregierung hat daher an die Kommunen appelliert, die Hebesätze so zu senken, dass die Bürger künftig nicht mehr als bisher zahlen müssen. Ob die Kommunen das letztlich umsetzen, ist offen.

Ob dieser Appell fruchtet, wird sich zeigen. Besonders bei finanzschwachen Kommunen dürfte das Verlangen, die Gemeindekassen zu stärken, groß sein. „Verlierer“ könnten am Ende Sie als selbstnutzende/r Eigentümer/in oder Ihre Mieter sein. Denn Vermieter können die Grundsteuer auf ihre(n) Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Die im Rahmen der Grundsteuerreform ebenfalls vorgesehene Streichung dieser Möglichkeit hat im Bundestag keine Mehrheit gefunden und ist - vorläufig - vom Tisch.

Nötig wurde die Reform der Grundsteuer nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine Neuregelung verlangt hat, da die derzeit genutzten Grundstückswerte im Steuerfestsetzungsverfahren zu Ungleichheiten führen, die vom BGH im Urteil als verfassungswidrig angesehen wurden. Aktuell werden zur Berechnung in den alten Bundesländern Werte von 1964 und in den neuen Bundesländern von 1935 genutzt.

Wissenswertes zur Grundsteuer

Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Grundsteuer B für alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke inklusive Immobilien.

Im Zuge der Reform wird die Grundsteuer C wieder eingeführt. Demnach sollen Kommunen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn diese nicht bebaut werden . Damit soll der Bodenspekulation entgegen gewirkt werden. Ob dies - bei dem gleichzeitigen Ruf nach mehr bezahlbarem Wohnraum -nicht kontraproduktiv wirkt, wird bereits heftig diskutiert.