08.08.2022. Die Bundesregierung hat die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) kurzfristig reformiert. Damit möglichst viele Menschen von dem Förderprogramm profitieren, werden die Fördersätze für Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden reduziert. Gasheizungen werden nicht mehr gefördert. Neu ist hingegen ein Bonus für den Austausch von Gasheizungen sowie für den Einbau von Wärmepumpen. Die Änderungen treten bereits am 15.08. in Kraft. Anträge nach den alten Bestimmungen können Sie noch bis einschließlich 14.08.2022 stellen. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen.

Pro Jahr sollen laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Fördermittel in Höhe von 13 bis 14 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden, der Großteil davon für Sanierungen (der Fokus liegt nicht auf Neubauten). Vor allem „Energiefresser“ wie alte Fenster, alte Türen und alte Heizungen sollen ausgetauscht werden. Die verringerten Fördersätze seien nötig, um möglichst vielen Gebäudeeigentümer*innen den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, heißt es auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums. Weitere Änderungen sind für Herbst angekündigt.

Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Änderungen, die die Reform der Gebäudeförderung mit sich bringt (kein Anspruch auf Vollständigkeit!).

Bundesförderung effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG – EM):

  • Einzelmaßnahmen an Gebäuden werden seit 28.07.2022 ausschließlich über Zuschüsse gefördert, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden müssen. Die Förderung über Kredite steht nicht mehr zur Verfügung (das KfW-Programm 262 wurde wegen geringer Nachfrage eingestellt).
  • Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen sinken. Eine Übersicht finden Sie hier. Einige Beispiele: Der Einbau einer Wärmepumpe wird ab 15.08. mit maximal 40 Prozent bezuschusst (statt bisher mit maximal 50 Prozent). Für neue Fenster und Dämmungen gibt es maximal 20 anstatt 25 Prozent Zuschuss. Biomasseheizungen sind der große Verlierer: Sie erhielten damals bis zu 55 Prozent Zuschuss. Jetzt sind es nur noch maximal 20 Prozent. Weitere Beispiele kann man beim Informationsprogramm „Zukunft Altbau“ nachlesen.
  • Alle bisherigen Förderungen für den Einbau von Gasheizungen und Gas-Hybrid-Heizungen werden eingestellt. Dafür gibt es ab 15.08.2022 einen Heizungstauschbonus: Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen können Sie einen Bonus von 10 Prozent beantragen. Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozent gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
  • Neu ist außerdem ein Bonus (5 Prozent) für den Einbau von effizienten Wärmepumpen (Grundwasser, Erdwärme und Abwasser).
  • Maßnahmen der Heizungsoptimierung werden nur noch mit 15 Prozent gefördert (bisher 20 Prozent).
  • Wer eine vom Bund geförderte Gebäudeenergieberatung mit Ausstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) durchführen lässt, erhält bei der Umsetzung eines einzelnen Sanierungsschritts nicht mehr überall einen Bonus in Höhe von fünf Prozentpunkten (iSFP-Bonus) – sondern nur noch bei der energetischen Verbesserung der Gebäudehülle, dem Einbau von Lüftungsanlagen und Smart-Home-Technik sowie bei der Heizungsoptimierung. Beim Kauf einer neuen Heizung gibt es diesen Förderzuschlag nicht mehr.

Bis 14.08. kann Förderung nach den alten Bestimmungen beantragt werden

  • Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen beim Bafa können bis zum 14.08.2022 (24 Uhr) zu den alten Bestimmungen gestellt werden (diese Möglichkeit ist begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller*in).
  • Dies kann für Ihre WEG dann interessant sein, wenn in Ihrer WEG bereits der Beschluss für eine bestimmte Sanierungsmaßnahme getroffen wurde, aber noch keine Arbeiten hierfür vergeben wurden. Allerdings muss Ihre Verwaltung dann schnell handeln, um den Antrag noch rechtzeitig zu stellen (siehe vorheriger Absatz).
  • Förderanträge müssen stets vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der „Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“ (Quelle: Bundeswirtschaftsministerium). Planungs- und Beratungsleistungen dürfen allerdings vor Antragstellung erbracht werden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG – WG):

Bereits seit 28.07.2022 gelten neue Förderbedingungen bei systemischen Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung (Komplettsanierung) oder beim Neubau von Gebäuden eine Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird. Diese werden jetzt nur noch in Kreditform über die KfW gefördert (KfW-Programm 261).