Hitzeschutz für Gebäude gewinnt zunehmend an Bedeutung. Für bestimmte sommerliche Wärmeschutzmaßnahmen können Haus- und Wohnungseigentümer:innen staatliche Fördermittel erhalten.
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden nicht nur energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch oder Dachdämmung gefördert, sondern auch außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen: Jalousien, Raffstores, Rollläden und Fensterläden sowie Markisen, die die parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen. Auch Dach- und Fassadenbegrünungen gehören zu den förderfähigen Maßnahmen.
Fördermittel des BAFA
Das BAFA bezuschusst diese Maßnahmen mit 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit pro Jahr. Zusätzlich ist ein Bonus von 5 Prozent möglich, wenn die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist (isFP-Bonus).
Wichtiges zur Antragstellung
Eigentümer:innen können den Zuschuss bzw. Kredit beim BAFA beantragen. Wichtig: Der Förderantrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden. Hierbei muss ein Energieffizienz-Experte bzw. eine Energieeffizienz-Expertin eingebunden werden – das ist eine der Fördervoraussetzungen. Nähere Informationen gibt es im Infoblatt des BAFA.
Energieeffizienz-Experten können Sie in folgender Datenbank suchen: Energie-Effizienz-Experten (EEE)
Ergänzungskredit der KfW
Ergänzend können Immobilieneigentümer:innen, deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigt, für Einzelmaßnahmen, für die bereits ein BAFA-Zuschuss oder ein Zuschuss der KFW zugesagt wurde, einen Kredit der KfW beantragen. Die Förderbedingungen sind hier nachzulesen.
Alternative: Energetische Maßnahmen steuerlich geltend machen
Alternativ zur staatlichen Förderung können Eigentümer:innen Kosten energetischer Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen.
Voraussetzungen hierfür:
• Es muss sich um eine selbst genutzte Immobilie handeln und diese muss mindestens zehn Jahre alt sein.
• Die Sanierungsmaßnahme darf nicht vor 2020 begonnen worden sein und muss vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.
• Die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden und es müssen dabei technische Mindestanforderungen erfüllt werden.
Näheres lesen Sie in unserer Pressemitteilung.