07.06.2022. Den Sommer verbringen viele Wohnungseigentümer*innen gerne draußen. Dann kann es zu Konflikten unter Miteigentümer*innen und Nachbar*innen kommen. Was im Garten bzw. auf dem Balkon erlaubt ist und worauf Sie achten sollten, hat Wohnen im Eigentum für Sie zusammengestellt.

Damit es möglichst gar nicht erst zu einem Streit kommt, ist es wichtig zu wissen, was im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht. Außerdem sollten Sie stets aufeinander Rücksicht nehmen – für ein gutes Miteinander bzw. Nebeneinander ist das unverzichtbar. Sollte es dennoch zu Konflikten oder gar Streit kommen, suchen Sie zunächst das offene Gespräch mit Ihrer Miteigentümer*in oder Nachbar*in, ohne gleich mit dem Anwalt zu drohen. Häufig wird sich vermutlich eine einvernehmliche Lösung für das Problem finden lassen.

Lesen Sie im Folgenden, bei welchen Punkten es häufig Streit gibt und welche Regeln jeweils gelten.

Rasenmähen: Zeiten beachten

Wer einen Garten bzw. eine Gartenfläche besitzt oder nutzt, für den steht im Sommer regelmäßiges Rasenmähen auf der To-Do-Liste. Achten Sie darauf, wann Sie dies tun. Denn Rasenmäher verursachen in der Regel Lärm. Werfen Sie am besten zunächst einen Blick in Ihre Hausordnung – wenn Ihre WEG eine hat. Denn in dieser können Ruhezeiten festgelegt sein. Ansonsten gilt: Motorgetriebene Geräte dürfen Sie nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr nutzen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Lärmquelle: das Rasenmähen
Pixabay/Andreas160578

Grillpartys: Miteigentümer*innen und Nachbar*innen informieren

Viele können sich einen Sommer ohne regelmäßiges Grillen nicht vorstellen. Wenn Sie auf Ihrem Balkon oder auf Ihrer Terrasse grillen möchten, werfen Sie auch hier zunächst einen Blick in die Hausordnung Ihrer WEG – falls es eine gibt. Diese kann nämlich das Grillen auf Balkonen aus Brandschutzgründen oder wegen Geruchsbelästigung verbieten.

Was möglichen Lärm angeht, gilt: In Wohngebieten herrscht die gesetzlich geregelte Nachtruhe ab 22 Uhr. Sie planen eine Grillparty? Dann informieren Sie am besten vorher Ihre Miteigentümer*innen und Nachbar*innen, dass es lauter werden könnte – und laden Sie diese doch einfach zum gemeinsamen Grillabend ein. Dann sollten die Meisten Verständnis dafür haben.

Bäume, Sträucher und Hecken: Abstand einhalten

Sie möchten Bäume oder Sträucher pflanzen, zum Beispiel als Sichtschutz vor den Nachbar*innen? Dann müssen Sie den Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten, andernfalls riskieren Sie, dass es irgendwann zum Streit mit der Nachbar*in kommt. Denn Gehölze können im Lauf der Zeit sehr groß werden und dann für Beeinträchtigungen sorgen (zum Beispiel durch Laubmassen, zu wenig Tageslicht, Wurzelschäden). Wie groß der Abstand sein muss, regeln die meisten Bundesländer selbst. In einigen Regionen dürfen stark wachsende Bäume nicht näher als vier Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sollten Sie den Baum oder Strauch ohne den erforderlichen Abstand eingepflanzt haben, kann es sein, dass Sie ihn wieder beseitigen müssen, wenn Ihre Nachbar*in dies verlangt – allerdings kann dieser Anspruch verjähren. Grenzabstände gelten übrigens in der Regel auch für das Pflanzen von Hecken. Informieren Sie sich also vor einer Bepflanzung über die in Ihrem Bundesland geltenden Vorschriften, zum Beispiel indem Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung nachfragen.

Haustiere: Regeln in Hausordnung festlegen

Das Halten von Haustieren ist eine häufige Ursache von Streit in WEGs. Daher ist es sinnvoll, Regeln für die Tierhaltung in einer Hausordnung oder per Mehrheitsbeschluss aufzustellen.

Kommt es dennoch zu Störungen durch ein Tier, etwa durch Geruchs- oder Lärmbelästigungen, gilt: Wirkt sich die Störung direkt auf Ihr Sondereigentum aus, können Sie sich als einzelne Eigentümer*in dagegen wehren, ohne dass dafür ein Beschluss oder eine Hausordnung notwendig ist. Erheblichen Vogellärm aus der Voliere auf dem Balkon einer Mitbewohner*in, der Sie auch in den Ruhezeiten beeinträchtigt, muss sich langfristig niemand bieten lassen. Dann haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung (gegen die Störer*in).

Gegen Störungen der Hausordnung – wenn also zum Beispiel ein Kampfhund ohne Maulkorb und Leine frei im Treppenhaus oder auf dem Gelände der Anlage herumläuft – können Sie als einzelne Eigentümer*in seit der Gesetzesreform nicht mehr selbst vorgehen. Solche Unterlassungsansprüche stehen jetzt nur noch der WEG zu. Diese und weitere Informationen rund um das Thema „Haustiere“ lesen Sie auf unserer aktualisierten Themenseite.

Weitere Hinweise von WiE:

  • Es gibt in Ihrer WEG keine Hausordnung? Jede Eigentümer*in kann den Beschluss einer Hausordnung verlangen. Diese muss Ihre Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen. Gibt es bereits eine Hausordnung, kann Ihre WEG diese auch nachträglich mit einfachem Mehrheitsbeschluss ändern.
  • Die passende Veranstaltung "Sommer in der WEG: Streitthemen vermeiden!" findet am 12. Juli statt. Anmelden können Sie sich hier
  • Sie haben Streit mit einer Miteigentümer*in oder Nachbar*in und trotz geführter Gespräche ist keine Konfliktlösung in Sicht? Dann nehmen Sie als Mitglied gern unsere kostenlosen telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch. Nähere Infos und Terminvereinbarung