04.06.2024. Wenn in Kürze die Fußball-Europameisterschaft startet, werden viele vielleicht häufiger den Grill anwerfen und auch gemeinsam mit Freunden und Bekannten das ein oder andere Spiel ansehen. Damit es nicht zu Konflikten mit Miteigentümer*innen und der Nachbarschaft kommt, hat WiE für Sie zusammengestellt, was in WEGs erlaubt und worauf zu achten ist.
Grillpartys: Miteigentümer*innen und Nachbar*innen informieren
Das Fußball-Spiel gemeinsam draußen zu verfolgen, ist in Ordnung. Wenn Sie aber auf Ihrem Balkon oder auf Ihrer Terrasse grillen möchten - vielleicht auch gemeinsam mit Gästen -, werfen Sie zunächst einen Blick in die Hausordnung oder Teilungserklärung Ihrer WEG. Diese können nämlich das Grillen auf Balkonen aus Brandschutzgründen oder wegen Geruchsbelästigung verbieten. Wie oft die anderen Bewohner*innen Grillveranstaltungen dulden müssen, hängt vom Einzelfall ab – entschieden wurde hier von Gerichten von zwei Grillabenden im Monat bis zum allabendlichen Grillen.
Zum Lärmschutz ist zu beachten, dass in Wohngebieten ab 22 Uhr eine gesetzlich geregelte Nachtruhe gilt. Ab da ist nur noch Zimmerlautstärke erlaubt. Wichtig: Das ändert sich auch nicht durch die Verschiebung der gesetzlichen Nachtruhe nach hinten, welche z.B. das Land NRW für die Fußball-EM festgelegt hat, denn diese gilt nur für öffentliche Public-Viewing-Veranstaltungen, die "von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte" zur EM organisiert werden.
Um Konflikten vorzubeugen, informieren Sie am besten vorher Ihre Miteigentümer*innen und Nachbar*innen, dass es lauter werden könnte und laden Sie diese vielleicht mit ein. Sollten Wohnungseigentümer*innen gegen die Regeln der Gemeinschaft verstoßen, dann muss die Verwaltung eingreifen und dafür sorgen, dass die Hausordnung eingehalten wird. Er muss die Störer auf die Regeln hinweisen und ggf. Abmahnungen aussprechen. Erheblicher Partylärm ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 117 OWiG). Gibt es keine Hausordnung, können Eigentümer*innen, die sich gestört fühlen, verlangen, dass eine Hausordnung mit entsprechenden Regelungen aufgestellt wird – dafür ist ein Beschluss der WEG notwendig.
„Um das Miteinander in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu belasten, empfiehlt es sich allerdings, zunächst miteinander zu sprechen, wenn man sich konkret durch Lärm oder die Gerüche eines solchen Grillabends gestört fühlt“, rät Gabriele Heinrich, Vorständin von Wohnen im Eigentum.
Nicht nur Grillabende, sondern auch Rasenmähen und Haustiere können immer wieder zu Konflikten unter Miteigentümer*innen, Bewohner*innen und Nachbar*innen führen. Diese Regelungen gelten:
Rasenmähen: Zeiten beachten
Wer einen Garten bzw. eine Gartenfläche besitzt oder nutzt, für den steht im Sommer regelmäßiges Rasenmähen auf der To-Do-Liste. Achten Sie darauf, wann Sie dies tun. Denn Rasenmäher verursachen in der Regel Lärm. Werfen Sie am besten zunächst einen Blick in Ihre Hausordnung – wenn Ihre WEG eine hat. Denn in dieser können Ruhezeiten festgelegt sein. Ansonsten gilt: Motorgetriebene Geräte dürfen Sie nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr nutzen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
Bäume, Sträucher und Hecken: Abstand einhalten
Sie möchten Bäume oder Sträucher pflanzen, zum Beispiel als Sichtschutz vor den Nachbar*innen? Dann müssen Sie den Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten, andernfalls riskieren Sie, dass es irgendwann zum Streit mit der Nachbar*in kommt. Denn Gehölze können im Lauf der Zeit sehr groß werden und dann für Beeinträchtigungen sorgen (zum Beispiel durch Laubmassen, zu wenig Tageslicht, Wurzelschäden). Wie groß der Abstand sein muss, regeln die meisten Bundesländer selbst. In einigen Regionen dürfen stark wachsende Bäume nicht näher als vier Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sollten Sie den Baum oder Strauch ohne den erforderlichen Abstand eingepflanzt haben, kann es sein, dass Sie ihn wieder beseitigen müssen, wenn Ihre Nachbar*in dies verlangt – allerdings kann dieser Anspruch verjähren. Grenzabstände gelten übrigens in der Regel auch für das Pflanzen von Hecken. Informieren Sie sich also vor einer Bepflanzung über die in Ihrem Bundesland geltenden Vorschriften, zum Beispiel indem Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung nachfragen.
Haustiere: Regeln in Hausordnung festlegen
Das Halten von Haustieren ist eine häufige Ursache von Streit in WEGs. Daher ist es sinnvoll, Regeln für die Tierhaltung in einer Hausordnung oder per Mehrheitsbeschluss aufzustellen.
Kommt es dennoch zu Störungen durch ein Tier, etwa durch Geruchs- oder Lärmbelästigungen, gilt: Wirkt sich die Störung direkt auf Ihr Sondereigentum aus, können Sie sich als einzelne Eigentümer*in dagegen wehren, ohne dass dafür ein Beschluss oder eine Hausordnung notwendig ist. Erheblichen Vogellärm aus der Voliere auf dem Balkon einer Mitbewohner*in, der Sie auch in den Ruhezeiten beeinträchtigt, muss sich langfristig niemand bieten lassen. Dann haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung (gegen die Störer*in).
Gegen Störungen der Hausordnung – wenn also zum Beispiel ein Kampfhund ohne Maulkorb und Leine frei im Treppenhaus oder auf dem Gelände der Anlage herumläuft – können Sie als einzelne Eigentümer*in seit der Gesetzesreform nicht mehr selbst vorgehen. Solche Unterlassungsansprüche stehen jetzt nur noch der WEG zu. Diese und weitere Informationen rund um das Thema „Haustiere“ lesen Sie auf unserer Themenseite.
Weitere Hinweise von WiE:
- Es gibt in Ihrer WEG keine Hausordnung? Jede Eigentümer*in kann den Beschluss einer Hausordnung verlangen. Diese muss Ihre Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen. Gibt es bereits eine Hausordnung, kann Ihre WEG diese auch nachträglich mit einfachem Mehrheitsbeschluss ändern.
- Sie haben Streit mit einer Miteigentümer*in oder Nachbar*in. Dann nehmen Sie gern unser Coaching-Angebot in Anspruch, um herauszufinden welche Ursache dem Konflikt zu Grunde liegt und wie man ihn lösen kann.
- Wenn und trotz geführter Gespräche keine Konfliktlösung in Sicht ist? Dann nehmen Sie als Mitglied gern unsere kostenlosen telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch.