Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

31.01.2020. Ihre Verwaltung darf laut Vertrag für bestimmte Leistungen Sondervergütungen erheben? Geht es um Aufwand, den ein bestimmter Eigentümer verursacht hat, zum Beispiel die Bearbeitung eines Verfahrens gegen ihn als säumigen Hausgeldschuldner, dann darf Ihre WEG die Kosten für diesen besonderen Verwaltungsaufwand auf den verursachenden Eigentümer umlegen – und somit eine Verteilung auf alle nach dem festgelegten Kostenverteilungsschlüssel umgehen.

„Mit einem sogenannten Überleitungsbeschluss kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft dafür sorgen, dass sie bestimmte Sondervergütungen, die die Verwaltung erhebt, da ihr ein besonderer Aufwand entstanden ist, nicht tragen muss, sondern dass diese vom Verursacher übernommen werden müssen “, informiert Thomas Brandt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Köln, der auch als Berater für WiE tätig ist. „Die üblichen Regelungen in Verwalterverträgen reichen dafür aber in der Regel nicht aus, sondern die Eigentümer müssen einen Beschluss fassen“, so Brandt weiter.

Ein Überleitungsbeschluss gemäß §21 Abs. 7 WEGesetz könnte wie folgt lauten:

„Die Eigentümer beschließen, dass die Kosten für den besonderen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 21 Abs. 7 WEG von dem Eigentümer zu erstatten sind, der diesen Verwaltungsaufwand veranlasst bzw. verursacht hat, insbesondere Mahn- und Beitreibungskosten für rückständiges Wohngeld (monatliches Hausgeld, Abrechnungsergebnisse, Sonderumlage), Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Verwalterzustimmung, Kopierkosten, zusätzliche Ablesekosten für die Erfassung verbrauchsabhängiger Kosten (z.B. gesonderte Heizkostenablesung), nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung etc.]. Die Geltendmachung und Fälligstellung durch die WEG soll [Zutreffendes einsetzen:] unmittelbar durch den/die Verwalter/in / im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen.“

Wohnen im Eigentum rät:

Achten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf, dass in Ihrem Verwaltervertrag die Sonderleistungen genau definiert sind – ebenso wie die Höhe der jeweiligen Sondervergütung. Ist dies nicht der Fall, hat die Verwaltung nämlich unter Umständen gar keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung.

Sie haben Fragen rund um Ihren Verwaltervertrag oder sind sich unsicher, was die Vorbereitung eines Überleitungsbeschluss angeht? Dann nehmen Sie unsere für Mitglieder kostenfreien telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch. Nähere Informationen und Terminvereinbarung