08.09.2022. Ob Obst-, Nadel- oder Laubbaum: Bäume sind beliebte Schattenspender und gehören zu einem Garten dazu. Doch was tun, wenn ein Baum zu groß geworden oder krank ist? Einfach fällen dürfen Sie Ihren Baum nicht, in vielen Kommunen gilt eine Baumschutzverordnung. Was Sie beachten müssen und welche gesetzlichen Vorgaben es beim Schneiden von Hecken gibt, hat WiE für Sie zusammengestellt.

Blick in die kommunale Baumschutzsatzung

Informieren Sie sich beim Ordnungs-, Grünflächen- oder Umweltamt, ob in Ihrer Kommune eine Baumschutzverordnung gilt und wenn ja, welche Vorgaben diese macht. In vielen Kommunen sind Bäume mit einem Stammumfang von ca. 60 bis 80 Zentimetern und mehr (gemessen in 1 Meter Höhe über dem Boden) geschützt und dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung, zum Beispiel für kranke Bäume, beseitigt werden (davon ausgenommen sind häufig Obstbäume). Wer sich daran nicht hält und einfach selbst Hand anlegt, riskiert ein Bußgeld, das bis zu 50.000 Euro hoch ausfallen kann. Auch wenn Sie einen starken Rückschnitt durchführen möchten, werden Sie dafür möglicherweise zunächst einen Antrag stellen müssen. Möglicherweise schreibt die Satzung auch vor, dass eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden muss.

Wurde Ihr Antrag auf Fällung bzw. starken Rückschnitt genehmigt, sollten Sie gut überlegen, ob Sie dies selbst übernehmen. Insbesondere wenn ein Baum sehr hoch ist und beim Fällen Schäden anrichten kann, ist es sinnvoll, ein Fachunternehmen zu beauftragen. Lesen Sie in dem Zusammenhang, welche Kosten für Gartenarbeiten Sie steuerlich absetzen können.

Beschluss der Eigentümergemeinschaft häufig nötig

Bitte beachten Sie: Haben Sie als Wohnungseigentümer*in ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil, dürfen Sie nicht in allen Fällen im Alleingang darauf stehende Bäume fällen bzw. fällen lassen. Das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche umfasst zwar die Befugnis, diese Fläche gärtnerisch zu gestalten. Das gehört das Fällen von Pflanzen aber nur dann, wenn diese Pflanzen nicht das Gesamtbild prägen. Das ist stets eine Einzelfallfrage, aber bei einzelnen, insbesondere großen und alten Bäumen, wird man wohl von einem Prägen des Gesamtbilds ausgehen können.

Dann benötigen Sie einen Mehrheitsbeschluss Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn Ihnen auffällt, dass ein Baum krank oder sehr groß geworden und/oder es wegen des Baumes zu Streit mit Nachbar*innen kommt, lassen Sie das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen.

Hat Ihre WEG einen Gemeinschaftsgarten, den alle Wohnungseigentümer*innen nutzen dürfen, und ein Baum soll gefällt werden, ist natürlich auch ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig.

Rücksicht auf wildlebende Tiere erforderlich

Ein grundsätzliches Fäll- oder Schnittverbot für die Zeit von März bis September gilt für Bäume in privaten Gärten nicht – es sei denn der betreffende Baum ist Lebensstätte von wild lebenden Tieren (Bundesnaturschutzgesetz § 39), zum Beispiel von Vögeln, Wespen oder Fledermäusen, oder die Baumschutzsatzung in Ihrer Kommune schreibt etwas anderes vor. Hecken, Sträucher und andere Gehölze unterliegen hingegen laut Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September den Fäll- und Schnittverboten. In diesem Zeitraum dürfen Sie also keinen Rückschnitt durchführen.

Grenzabstand auch bei Sträuchern und Hecken einhalten

Herüberragende Äste oder herabfallendes Laub sind nicht selten Anlass für Streit zwischen Nachbarn. Wer einen Baum oder einen Strauch pflanzt, muss einen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten – andernfalls riskiert man, dass es irgendwann zum Streit mit der Nachbar*in kommt. Denn Gehölze können im Lauf der Zeit sehr groß werden und dann für Beeinträchtigungen sorgen, zum Beispiel durch Laubmassen, zu wenig Tageslicht oder Wurzelschäden.

Wie groß der Abstand sein muss, regeln die meisten Bundesländer selbst. In einigen Regionen dürfen stark wachsende Bäume nicht näher als vier Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sollten Sie den Baum oder Strauch ohne den erforderlichen Abstand eingepflanzt haben, kann es sein, dass Sie ihn wieder beseitigen müssen, wenn Ihre Nachbar*in dies verlangt – allerdings kann dieser Anspruch verjähren. Grenzabstände gelten übrigens in der Regel auch für das Pflanzen von Hecken. Informieren Sie sich also vor einer Bepflanzung über die in Ihrem Bundesland geltenden Vorschriften, zum Beispiel indem Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung nachfragen.

Hinweise von WiE:

Weitere Informationen rund um Gartenpflege und gestaltung lesen Sie auf unserer Themenseite.