10.05.2022. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind Maßnahmen, die über die Erhaltung (Wartungen, Reparaturen) hinausgehen – zum Beispiel Heizungstausch, Fassadendämmung, Balkonanbau. Diese kann Ihre WEG mit einfacher Mehrheit beschließen, solange die Maßnahme Ihre Wohnungseigentumsanlage nicht grundlegend umgestaltet. Wer für die Maßnahme die Kosten tragen muss, ist nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz allerdings nicht ganz einfach zu beantworten (§ 21 WEGesetz). Lesen Sie hierzu unseren Tipp des Monats.
Nur wenn eine „qualifizierte“ Mehrheit (mehr als zwei Drittel der Eigentümer*innen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) zustimmt oder wenn sich die bauliche Maßnahme amortisiert, dürfen die Kosten auf alle Eigentümer*innen verteilt werden, gemäß der Miteigentumsanteile. Andernfalls müssen nur die Ja-Sager, also diejenigen, die für die Maßnahme gestimmt haben, die Kosten tragen. Nur sie dürfen dann allerdings auch die Maßnahme nutzen – vorausgesetzt, die Nutzung kann eingeschränkt werden, zum Beispiel beim Benutzen eines Fahrstuhls durch eine Zugangskarte.
Es gibt übrigens auch bauliche Veränderungen, die Sie als einzelne Eigentümer*in beantragen können, etwa den Einbau einer Sauna im Dach, das Anbringen einer Rampe am Hauseingang, das Einrichten einer E-Ladestation. Hier muss nur der jeweilige Antragsteller die Kosten alleine tragen.
Bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sollte Ihre WEG immer namentlich abstimmen – denn nur so kann ermittelt und dokumentiert werden, wer die Neuerungen nutzen darf und wer sie bezahlen muss!
Dieser Tipp entstammt dem Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“, Bonn 2021, Seite 242. In diesem Ratgeber finden Sie viele weitere konkrete Tipps und Orientierungshilfen.
Interessant dürfte auch die Tabelle auf Seite 102 sein. Hier finden Sie einen Überblick der Möglichkeiten, wie Sie eine bauliche Veränderung auf den Weg bringen können.