08.09.2022. Ein Wasserrohrbruch im Keller und die Verwalter*in ist in Urlaub? Als Wohnungseigentümer*in dürfen und müssen Sie dann Notmaßnahmen ergreifen. Was das genau bedeutet und Sie sich für Notfälle wappnen können, lesen Sie im Tipp des Monats.
Das WEGesetz schreibt vor, dass Sie als Wohnungseigentümer*in Notmaßnahmen vornehmen dürfen. In manchen Fällen müssen Sie das sogar – nämlich dann, wenn eine Gefahrensituation vorliegt und Sie nicht darauf warten können, bis die Verwalter*in aktiv wird oder eine Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung möglich ist.
Wichtig zu wissen: Sie dürfen mit der Maßnahme lediglich die Gefahr beseitigen und vermeiden, dass sich der Schaden vergrößert – keinesfalls dürfen Sie aber eine Maßnahme ergreifen, um die Ursache des Schadens dauerhaft zu beheben. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn die WEG muss Ihnen nur die Kosten erstatten, die Ihnen bei der Beseitigung einer akuten Gefahr entstehen.
Anschaulich wird es am Beispiel eines Wasserrohrbruchs im Keller, während die Verwalter*in in Urlaub ist: Dann dürfen und müssen Sie einen Klempner rufen, der das Leck des Wasserrohrs provisorisch schließt. Den Austausch der kompletten, sehr alten Leitung, wie sie der Klempner empfiehlt, dürfen Sie als Wohnungseigentümer*in hingegen nicht in Auftrag geben. Dies muss die Verwalter*in nach ihrem Urlaub zunächst prüfen lassen und die Prüfergebnisse sowie Kostenvoranschläge in die Eigentümerversammlung einbringen.
Für solche und weitere Notfälle sollte Ihre Verwaltung Ihnen und ihren Miteigentümer*innen eine Liste mit Handwerksunternehmen zur Verfügung stellen, die im Notfall ohne großen „bürokratischen Aufwand“ beauftragt werden können.
Dieser Tipp entstammt dem WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“ (Seite 230), den Sie auf unserer Website erwerben können.