07.06.2022. Beschlüsse können, wenn sie nicht ordnungsgemäß sind, innerhalb eines Monats angefochten werden. Wird ein Beschluss später vom Gericht für ungültig erklärt, kann das insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen allerdings sehr teuer für Ihre WEG werden. Lesen Sie unseren Tipp des Monats hierzu.

Für die Anfechtung eines Beschlusses gilt eine Frist: Nach der Beschlussfassung haben Sie einen Monat Zeit, eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen (§ 45 Wohnungseigentumsgesetz). Für die Begründung Ihrer Anfechtung haben Sie ab der Beschlussfassung zwei Monate Zeit.

Die Anfechtung eines Beschlusses hat aber keine aufschiebende Wirkung, Verwaltungen müssen Beschlüsse grundsätzlich sofort umsetzen. Und das kann unter Umständen teuer für Ihre WEG werden – wenn nämlich später (möglicherweise erst Jahre später) eine Maßnahme vom Gericht rückwirkend für ungültig erklärt wird. Wurde mit der Beschlussumsetzung bereits begonnen, muss das dann rückgängig gemacht werden. Besonders kostspielig wird es in der Regel, wenn eine Erhaltungsmaßnahme oder bauliche Veränderung für ungültig erklärt wird – dann hat die klagende Wohnungseigentümer*in einen Anspruch auf Rückbau und Beseitigung der Folgen.

Um das zu vermeiden, können Sie beschließen, dass Ihre Verwaltung einen Beschluss nicht vor dessen Bestandskraft – frühestens vier, besser sechs Wochen nach Verkündung – umsetzen soll.

Allerdings sollten Sie so nur dann vorgehen, wenn der Beschluss nicht eilbedürftig ist.

Dieser Tipp entstammt dem Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“ (Seite 278), den Sie auf unserer Website erwerben können. Das Thema "Beschlussanfechtung" wird in einem Schwerpunktkapitel und in zwei weiteren Kapiteln über die §§ 20 und 23 WEGesetz ausführlich erläutert.