09.11.2022. Wenn Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in einen Liquiditätsengpass geraten, greifen manche Verwalter*innen manchmal auf die Erhaltungsrücklage zurück, um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das sollte allerdings nur in Ausnahmefällen geschehen. Die Bedingungen hierfür sollte Ihre WEG klar im Verwaltervertrag und per Beschluss regeln.

 

Grundsätzlich gilt: Die Erhaltungsrücklage kann in gewissen Grenzen durchaus kurzfristig für die Überbrückung eines nicht vorhersehbaren Liquiditätsengpasses umgewidmet werden – allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Summe zeitnah wieder zurückgeführt wird. Außerdem muss dies offen kommuniziert werden. Eine stillschweigende Entnahme vom Erhaltungsrücklagen-Konto durch die Verwalter*in, etwa um das Hausgeld nicht erhöhen zu müssen, ist nicht akzeptabel. Ein solches Vorgehen ist nicht nur intransparent sondern erschwert auch die Belegprüfung. In extremen Fällen kann diese Praxis dazu führen, dass Veruntreuungen erleichtert werden bzw. schwerer entdeckt werden.

 

Daher sollte Ihre WEG im Verwaltervertrag Entnahmen vom Erhaltungsrücklagen-Konto entweder komplett untersagen – oder die Bedingungen hierfür klar festlegen. Dazu gehört auf jeden Fall ein Beschluss, den Ihre WEG prophylaktisch fassen und in dem sie unbedingt die Höhe der Summe, die entnommen werden darf, vorgeben sollte. Wichtig dabei: Eine „eiserne Reserve“ als Teil der Erhaltungsrücklage muss immer auf dem Konto verbleiben. WiE rät, außerdem das Zeitfenster, bis wann das Geld wieder zurückgeführt werden muss, in dem Beschluss zu definieren.

Dieser Tipp entstammt dem WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“ (Seite 179), den Sie auf unserer Website erwerben können.