09.11.2022. Wenn Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in einen Liquiditätsengpass geraten, greifen manche Verwalter*innen manchmal auf die Erhaltungsrücklage zurück, um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das sollte allerdings nur in Ausnahmefällen geschehen. Die Bedingungen hierfür sollte Ihre WEG klar im Verwaltervertrag und per Beschluss regeln.

 

Grundsätzlich gilt: Die Erhaltungsrücklage kann in gewissen Grenzen durchaus kurzfristig für die Überbrückung eines nicht vorhersehbaren Liquiditätsengpasses umgewidmet werden. Allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Summe zeitnah - also z.B. innerhalb von 3 Monaten - wieder zurückgeführt wird. Außerdem muss dies offen kommuniziert werden. Eine stillschweigende Entnahme vom Erhaltungsrücklagen-Konto durch die Verwalter*in, etwa um das Hausgeld nicht erhöhen zu müssen, ist nicht akzeptabel. Ein solches Vorgehen ist nicht nur intransparent, sondern führt zu Irritationen und erschwert die Belegprüfung. In extremen Fällen kann diese Praxis dazu führen, dass Veruntreuungen vorschnell und ungerechtfertigterweise vermutet werden oder sie erleichtert bzw. schwerer entdeckt werden.

Daher sollte Ihre WEG im Verwaltervertrag Entnahmen vom Erhaltungsrücklagen-Konto entweder komplett untersagen – oder die Bedingungen hierfür klar festlegen. Dazu gehört auf jeden Fall ein Beschluss, den Ihre WEG prophylaktisch fassen und in dem sie unbedingt vorgeben sollte, wieviel Geld für wie lange aus der Rücklage entnommen werden darf. Wichtig dabei: Eine „eiserne Reserve“ als Teil der Erhaltungsrücklage muss immer auf dem Konto verbleiben. Alternativ kann auch eine spezielle Liquiditätsrücklage auf einem separaten WEG-Konto gebildet werden.

Dieser Tipp entstammt dem WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“ (Seite 179), den Sie auf unserer Website erwerben können.