28.06.2022. Umlaufbeschlüsse können nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz auch mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn die WEG dies vorher für eine bestimmte, einzelne Angelegenheit beschlossen hat. Lesen Sie hier, in welchen Fällen ein solcher Beschluss sinnvoll und was dabei zu beachten ist.

Sinnvoll ist ein Umlaufbeschluss dann, wenn in der Eigentümerversammlung der Sachverhalt an sich schon entschieden ist, aber für die Beschlussfassung noch einzelne Informationen fehlen. Ein Beispiel dafür wäre, dass die WEG das Dach sanieren möchte, von 3 Angeboten aber noch eines fehlt. Um keine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen zu müssen oder ein Jahr bis zur nächsten Versammlung zu warten, können die Eigentümer*innen in der Eigentümerversammlung beschließen, dass sie über die Maßnahme einen Umlaufbeschluss fassen, sobald die erforderlichen Informationen für die Entscheidung vorliegen.

Stimmenabgabe bei Umlaufbeschlüssen 

Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich allstimmig zu fassen, das heißt alle Eigentümer*innen müssen zustimmen. Wenn sich aber schon in der Eigentümerversammlung eine Mehrheit für das "Ob" der Maßnahme ergibt, können Sie dort beschließen, dass für den Umlaufbeschluss - also zum Beispiel die Annahme eines konkreten Angebots - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Eine einfache Mehrheit kommt zustande, wenn mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen vorliegen.

Enthaltungen zählen bei einfacher Mehrheit nicht mit

Wie auch bei Mehrheitsbeschlüssen in der Eigentümerversammlung zählen Enthaltungen dann nicht mit! Wer also gegen die Maßnahme ist, muss auch im Umlaufverfahren mit „Nein“ stimmen. Es reicht - im Gegensatz zur Allstimmigkeit - nicht aus, sich einfach zu enthalten. 

Durchführung von Umlaufbeschlüssen

Wichtig zur Durchführung: Machen Sie deutlich, dass der Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden soll und verweisen Sie nicht nur auf § 23 Abs. 3 S.2 WEGesetz. In dem Beschluss sollte Ihre WEG auch eine Stimmabgabefrist für den Umlaufbeschluss festlegen – sie sollte mindestens drei Wochen betragen. Zur Abgabe der Stimme reicht die Textform auch ohne Unterschrift (z.B. per E-Mail, App oder SMS) aus.

Dieser Tipp entstammt dem Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“ (Seite 275), den Sie auf unserer Website erwerben können. Das Thema "Umlaufbeschluss" wird in einem Kapitel über § 23 WEGesetz ausführlich erläutert.