07.02.2024. Die Prüfung der Jahresabrechnung, des Wirtschaftsplans und des Vermögensberichts gehören zu den Hauptaufgaben des Beirats. Auch kann er die Verwaltung bei der Organisation der Eigentümerversammlung unterstützen. Es gibt aber auch einige Aufgaben, die Sie als Mitglied des Beirats besser nicht ausführen - zu groß ist das Haftungsrisiko.
Im Wohnungseigentumsgesetz ist seit der Reform 2020 die Haftung von ehrenamtlich tätigen Beiräten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, das heißt der Beirat haftet nicht mehr für leicht fahrlässiges Verhalten. Diese Haftungserleichterung gilt allerdings nicht für„beiratsfremde“ Tätigkeiten, also wenn der Beirat beispielsweise die Überwachung und Abnahme von Sanierungsarbeiten übernimmt (siehe auch im WiE-Ratgeber "Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen Seite 332 ff). Als Beirat sollten Sie also unbedingt vermeiden, Verwaltertätigkeiten zu übernehmen, da hier das volle Haftungsrisiko besteht und Sie gegebenenfalls dafür geradestehen müssen.
Auch Verträge für die WEG dürfen Sie als Beirat nicht verhandeln oder gar unterschreiben. Das dürfen Sie nur dann, wenn die Eigentümerversammlung Sie ermächtigt hat, einen Vertrag auf Basis von Vorgaben auszuhandeln oder einen von ihr beschlossenen Vertrag zu unterzeichen, etwa einen neuen Verwaltervertrag.
Hier lesen Sie einen Überblick darüber, was alles zu den Aufgaben des Beirates gehört. Auch der WiE-Ratgeber "Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen" behandelt auf den Seiten 40 ff. die Rolle des Beirates sowie auf Seite 332 ff.