Beliebt im Sommer: ein Trampolin im Garten
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29.06.22. Trampoline für Kinder sind beliebt und in vielen Gärten zu sehen. WiE informiert, wann Wohnungseigentümer*innen einen Beschluss für das Aufstellen des Trampolins benötigen, wer die Kosten übernehmen muss und die Verkehrssicherungspflicht trägt.

Aufstellen des Trampolins ohne Beschluss der WEG

Haben Sie ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil, dürfen Sie diese Fläche allein nutzen und brauchen für das Aufstellen des Trampolins keinen Beschluss der Eigentümerversammlung – vorausgesetzt, es handelt sich um ein Gerät, das nicht mit dem Boden verbunden ist, also nicht einbetoniert oder fest verankert ist. Die Kosten für das Trampolin, dass nur Sie selbst nutzen können, tragen Sie dann selbst. Wichtig: In diesem Fall tragen Sie dann auch die Verkehrssicherungspflicht für das Trampolin.

Gemeinschaftsgarten - vorab Teilungserklärung prüfen

Soll das Trampolin im Gemeinschaftsgarten aufgestellt werden, lohnt sich zunächst ein Blick in die Teilungserklärung: Dort könnte schon geregelt sein, ob das im WEG-Gemeinschaftsgarten erlaubt ist oder nicht.

Zeitweises Aufstellen des Trampolins auch ohne Beschluss

Wird in der Teilungserklärung nichts erwähnt und wollen Sie das Trampolin nur zeitlich begrenzt aufstellen, z.B. am Vormittag auf- und am Abend wieder abbauen, dürfte dies in vielen Fällen noch unter die übliche Gartennutzung fallen und ist nicht anders zu beurteilen, als wenn Sie einen Gartenstuhl in den Garten stellen.

Dauerhaftes Aufstellen des Trampolins nur mit Beschluss der WEG

Soll das Trampolin für ein paar Wochen oder dauerhaft aufgestellt werden, benötigen Sie die Erlaubnis der WEG – unabhängig davon, ob das Gerät mit dem Boden verbunden ist oder nicht. Dafür müssen Sie einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Wie die Kosten verteilt werden, liegt im Ermessen der WEG, wobei grundsätzlich gilt, dass die Kosten von denjenigen zu tragen sind, die für die Aufstellung des Trampolins gestimmt haben – und nur diese Personen das Gerät benutzen dürfen. Die Gemeinschaft kann aber auch beschließen, dass das Trampolin entweder von der Gemeinschaft beschafft wird oder denjenigen Eigentümer*innen, die das Trampolin haben wollen, die Anschaffung und den Aufbau auf eigene Kosten gestattet wird. Wichtig: Steht in einem Gemeinschaftsgarten ein Trampolin, tragen auch alle WEG-Mitglieder die Verkehrssicherungspflicht für das Trampolin.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht wird – egal, ob Sie sie allein oder gemeinschaftlich tragen - eingehalten, wenn das Trampolin

  • ordnungsgemäß ausgewählt wurde, d.h. dass es qualitativ auch von allen Beteiligten genutzt werden darf, z.B. wenn auch Erwachsene es nutzen wollen, es nicht nur für Kinder mit einem deutlich leichteren Gewicht zugelassen ist.
  • ordnungsgemäß überwacht wird, d.h. es vernünftig aufgestellt ist, nicht wackelt bzw. auch nach Gebrauch noch intakt ist.

Die Verkehrssicherungspflicht kann z.B. vom Hausmeisterservice übernommen werden. Dieser sollte das Gerät regelmäßig überprüfen. Die Verkehrssicherungspflicht sollte nicht durch die Verwaltung wahrgenommen werden, da sie das Organ der Gemeinschaft ist und die Gemeinschaft für Pflichtverletzungen ihres Organs stets haftet. Wird die Verkehrssicherungspflicht dagegen auf ein externes Dienstleistungsunternehmen ausgelagert, kann sich die Gemeinschaft von der Haftung befreien - dann, wenn die Verwaltung dieses ordnungsgemäß ausgewählt hat und keine Zweifel an der ordnungsmäßigen Erfüllung der Überwachungspflicht haben musste.