01.03.2022. Die Gebäudeversicherung muss nicht für Wasserschäden aufkommen, die durch undichte Silikonfugen entstanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (20.10.2021, Az. IV ZR 236/20). Lesen Sie die wichtigsten Informationen zu dem Urteil, ergänzt um Hinweise von WiE.

Im vorliegenden Fall hat ein Wohnungseigentümer gegen seine Wohngebäudeversicherung geklagt. Es ging um die Kosten eines Wasserschadens in Höhe von rund 17.575,70 Euro. Dieser war durch eine undichte Silikonfuge zwischen Duschwanne und Wand (in der Wohnung des Klägers) entstanden.

Zunächst hatte das Landgericht die Versicherung zur Zahlung der Kosten in voller Höhe verurteilt, woraufhin diese Berufung einlegte. Das Oberlandesgericht Bamberg sprach dann dem Wohnungseigentümer lediglich 4.635,60 Euro Kostenersatz zu, woraufhin die Versicherung erfolgreich Revision beim BGH einlegte.

Der Bundesgerichtshof war – wie die Versicherung – der Ansicht, dass es sich laut den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, nicht um ein versichertes Ereignis handele. Gemäß Satz 2 der Klausel (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008) muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.

Dies sei aber hier nicht der Fall, eine undichte Fuge sei nicht mit dem Rohrsystem verbunden, so der BGH – und die Versicherung muss nicht für den Schaden aufkommen.

Hinweise von WiE:

  • Silikonfugen müssen gewartet werden, denn sie werden mit der Zeit porös und brüchig. Prüfen Sie daher regelmäßig (bzw. lassen Sie prüfen), ob Ihre Silikonfugen repariert oder erneuert werden müssen, um Wasserschäden zu vermeiden.
  • Wenn Sie Ihre Wohnung vermietet haben, ist Ihre Mieter*in dazu verpflichtet, die Silikonfugen regelmäßig zu kontrollieren und Ihnen umgehend Rückmeldung zu geben, wenn die Fugen porös sind. Sie haben auch die Möglichkeit, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass die Mieter*in die Silikonfugen z.B. halbjährlich zu überprüfen hat und Ihnen Schäden sofort melden muss.