11.02.2025. Die Versicherung Element Insurance AG befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Die Bafin rät Verbraucher:innen, ihre Versicherungsverträge zu überprüfen, um zu erfahren, ob sie betroffen sind. Denn häufig hat Element Versicherungen über Kooperationspartner abgeschlossen.

Bei Element handelt es sich um einen sogenannten White-Label-Versicherer – der Produkte entwickelt, die dann andere Unternehmen unter ihrem Namen vertreiben. Für Verbraucher:innen ist somit in der Regel auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob sie betroffen sind, denn der Kooperationspartner tritt in der Kundenansprache und in den Verkaufsunterlagen ihnen gegenüber als Anbieter auf, zum Beispiel Parigon, Credimaxx oder Panda. Erst im Versicherungsvertrag ist letztlich erkennbar, wer das Risiko im Versicherungsfall trägt.

Welche Verträge sind betroffen?

Betroffen sind laut der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) sämtliche Versicherungsverträge, bei denen Element der Risikoträger ist – von Hausratversicherungen über Unfallversicherungen bis hin zu Wohngebäudeversicherungen.

Was gilt für Schadensfälle?

Bereits gemeldete Schadensfälle werden weiterhin geprüft. „Zahlungen auf diese Schäden erfolgen jedoch nach einer insolvenzrechtlichen Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts nicht mehr direkt“, heißt es bei der Bafin. Vielmehr müssten die Schäden nach einer endgültigen Insolvenzeröffnung dann aus dem Sicherungsvermögen bedient werden. Je nachdem, wie hoch dieses ausfällt, kann es passieren, dass die Versicherten nur einen Teil der Schadenssumme erstattet bekommen oder im schlimmsten Fall sogar ganz auf den Kosten für den Schaden sitzen bleiben.

Wie geht es weiter?

Derzeit wird versucht, die Verträge von Element auf eine andere Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Gelingt dies nicht, wird das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet.

Dann enden die meisten Versicherungsverträge automatisch einen Monat nach der endgültigen Insolvenzeröffnung (§ 16 des Versicherungsvertragsgesetzes). Ausgenommen davon sind laut Bafin beispielsweise Pflichtversicherungen und Gebäudefeuerversicherungen, für die besondere Regelungen gelten.

Außerordentliche Kündigung

Element akzeptiere grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB, informiert die Bafin. Hierbei sollten Verbraucher:innen allerdings sicherstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits einen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherer abgeschlossen haben, um Deckungslücken zu vermeiden. „Handelt es sich bei dem betroffenen Vertrag um eine wichtige Versicherung, beispielsweise um eine Haftpflichtversicherung, sollten Verbraucher:innen sich schon jetzt nach einem neuen Angebot bei einem anderen Versicherer erkundigen, unabhängig davon, ob es letztlich ein Insolvenzverfahren gibt oder nicht“, informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Was sollten WEGs beachten?

Wenn Sie als Mitglied einer WEG betroffen sein könnten, kontaktieren Sie entweder den Beirat oder die Verwaltung direkt. Bitten Sie darum, dass geprüft wird, ob die WEG Versicherungsverträge abgeschlossen hat, bei denen die Element Risikoträger ist. Falls das der Fall sein sollte, sollte dringend überlegt werden, ob gekündigt und eine alternative Versicherung abgeschlossen werden muss. Teilweise sollen schon andere Versicherer aktiv geworden sein und die Übernahme der Verträge angeboten haben. In jedem Fall sollte die Verwaltung die Situation nicht unkommentiert lassen und bei Handlungsbedarf den Versicherungsschutz sicherstellen – ggf. durch eine außerordentliche Versammlung und Beschlussfassung.

Hintergrund

Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete am 8. Januar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren, nachdem die Bafin den Insolvenzantrag für den Versicherer wegen Überschuldung gestellt hatte. Hintergrund ist, dass sich ein Rückversicherer zurückgezogen hat.

Weitere Hinweise:

Fragen und Antworten bei der Bafin: BaFin - FAQ zu ELEMENT

Bund der Versicherten: ELEMENT im Insolvenzverfahren: Was Betroffene wissen müssen

Tipps der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Versicherer insolvent? Diese Möglichkeiten haben Sie! | Verbraucherzentrale Baden-Württemberg