Wärmepumpen: Übergangsfrist endet am 30. September

Wärmepumpen vor einem Mehrfamilienhaus_CopyrightStiebelEltron
Foto: Stiebel Eltron

In Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, müssen Heizkosten seit 01. Oktober 2024 verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Am 30.September 2025 endet die Übergangsfrist für Bestandsgebäude zum Nachrüsten der erforderlichen Messgeräte zur Verbrauchserfassung. 

Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden haben noch bis 30. September 2025 Zeit, entsprechende Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren (§ 12(3) Heizkostenverordnung).​ Das gleiche gilt entsprechend für Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 1 II Nr. 3 HeizKostVO).

Laut Experten ist es empfehlenswert, einen Wärmemengenzähler auf der Ausgangsseite der Wärmepumpe zu installieren um die erzeugte Gesamtwärmemenge zu messen. Damit lässt sich zum einen die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermitteln und somit überprüfen, ob diese auch optimal und effizient läuft. Zum anderen ist dies wichtig, um eine korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die einzelnen Wohnungen zu ermöglichen.

Hintergrund ist die Novelle der Heizkostenverordnung, die seit 1. Oktober 2024 in Kraft ist. Mit der Novelle wurde das sogenannte Wärmepumpen-Privileg aufgehoben. Dieses hatte zuvor erlaubt, den Stromverbrauch zentraler Wärmepumpenanlagen pauschal oder anhand der Wohnfläche auf die Bewohner:innen umzulegen – eine genaue Verbrauchserfassung war dabei nicht erforderlich.