13.01.2023. Bürokratische und steuerliche Hürden haben bisher viele Haus- und Wohnungseigentümer*innen abgeschreckt, selbst Solarstrom zu produzieren. Mit steuerlichen Erleichterungen für die Installation und den Betrieb privater Photovoltaikanlagen soll der Ausbau nun vorangetrieben werden. Lesen Sie im Folgenden was seit 01.01.2023 steuerlich gilt und wie die Einspeisung von Solarstrom vergütet wird.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt. Einen guten Überblick gibt Ihnen auch unsere Tabelle Photovoltaikanlagen seit 01.01.2023: Besteuerung, Einspeisevergütung und Einspeisebegrenzung (kein Anspruch auf Vollständigkeit!).

Wegfall der Umsatzsteuer bei der Anschaffung:

Für die Lieferung, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern auf Wohngebäuden fällt nach dem Jahressteuergesetz 2022 seit 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz). Das heißt, Sie können eine Photovoltaikanlage und einen Speicher nun zum Nettopreis erwerben. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Ob mit dem Wegfall der Umsatzsteuer die Preise der PV-Anlagen sinken werden – die Umsatzsteuer machte bisher immerhin 19 Prozent des Preises aus – wird das Marktgeschehen zeigen.

Installation einer Photovoltaikanlage
WiE

Bisher konnte man sich bei privaten Photovoltaikanlagen die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückerstatten lassen, allerdings war das nur möglich, wenn auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Und das war mit viel Bürokratie verbunden – sowie mit finanziellen Nachteilen, da dann die mit der PV-Anlage erzielten Umsätze versteuert werden mussten. Dies hat sich geändert – Sie können nun die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der Ihre Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage ohne steuerliche Folgen für Sie bleiben.

Wegfall der Ertragsteuer auf Einnahmen durch Einspeisung:

Nicht nur die Anschaffung, sondern auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage soll steuerlich einfacher werden. Wer bisher selbst produzierten Solarstrom ins öffentliche Stromnetz eingespeist hat, musste die Einnahmen hierfür (erhaltene Einspeisevergütung) versteuern (Ertragsteuer). Eine Befreiung war für kleine Anlagen bis 10 kW möglich. Nun ist auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern von der Steuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken gilt eine Grenze von 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit (für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kWp). Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend zum 01.01.2022 sowohl für neue als auch bestehende Anlagen.

„Auch wenn jetzt Erleichterungen geschaffen wurden: Die Produktion von Solarstrom für Wohnungseigentümergemeinschaften ist immer noch zu kompliziert und mit vielen Hürden verbunden, vor allem weil für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) immer noch keine Personenidentität zwischen Stromproduzent und Stromverbraucher gesetzlich verankert wurde und somit kein Eigenverbrauch gegeben ist“, sagt WiE-Rechtsreferent Michael Nack. „Diese Tatsache wird viele WEGs immer noch abschrecken, selbst Solarstrom zu produzieren. Das muss dringend geändert werden.“

Höhere Einspeisevergütung für eingespeisten Strom:

Wer Solarstrom aus einer PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeist, erhält seit 30.07.2022 höhere Vergütungssätze - diese gelten für Anlagen, die seither in Betrieb genommen worden sind und werden - also für neue Anlagen (Teil des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes, EEG 2023). Hierbei muss zwischen dem Betrieb als Volleinspeisung und Teileinspeisung unterschieden werden. Während bei der Volleinspeisung der erzeugte Solarstrom vollständig ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, wird bei der Teileinspeisung ein Teil des Stroms selbst verbraucht und nur ein Teil ins Netz eingespeist (Anlagen mit Eigenversorgung). Wichtig außerdem zu wissen: Die Höhe der Vergütung, die Sie für den ins Netz eingespeisten Strom erhalten, ist auch abhängig von der Anlagenleistung.

Für Anlagen mit Eigenversorgung gilt: PV-Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) eingespeisten Strom. Bei größeren Anlagen (bis 40 kWp) beträgt der Vergütungssatz ab 10 kWp 7,1 Cent pro Kilowattstunde. Ein Rechenbeispiel der Verbraucherzentralen zeigt: Wird eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung betrieben, erhält man für die ersten 10 kWp 8,2 und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh – im Durchschnitt sind das 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

Für Anlagen mit Volleinspeisung gilt: Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh Strom. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp. Rechenbeispiele finden Sie bei den Verbraucherzentralen.

Bei der Volleinspeisung gilt folgende Besonderheit: Um auch in den kommenden Jahren die Vergütungssätze in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie jedes Jahr vor dem 01.12. dem Netzbetreiber melden, dass Sie die Volleinspeisung betreiben wollen, eine einmalige Meldung vor Inbetriebnahme der Anlage reicht also nicht aus.

Wegfall der Einspeisebegrenzung für neue Anlagen bis 25 kW:

Außerdem soll der Wegfall der sogenannten 70-Prozent-Regelung (Einspeisebegrenzung) das Erzeugen von Solarstrom attraktiver machen. Die 70-Prozent-Regelung entfällt seit 01.01.2023 bei allen neuen PV-Anlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung. Dies gilt auch rückwirkend für alle Anlagen, die seit dem 15.09.222 in Betrieb genommen wurden. Das wurde im Rahmen der Novelle des Energiesicherheitsgesetzes beschlossen. Zuvor durften Privathaushalte nur maximal 70 Prozent ihrer Photovoltaik-Nennleistung ins Netz einspeisen (Wirkleistungsbegrenzung) – aus Gründen der Stromnetzstabilität. Diese Einspeisebegrenzung hat bisher dazu beigetragen, dass das Potenzial für Solarstrom in Deutschland nicht ausgeschöpft wurde. Wichtig: Für Anlagen, die vor dem 15.09.2022 in Betrieb gingen, gilt die Einspeisebegrenzung aber weiterhin.

Wegfall der Einspeisebegrenzung für Bestandsanlagen bis 7 kW:

Seit 01.01.2023 entfällt die genannte 70-Prozent-Regelung auch für PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 Kilowatt installierter Leistung. Für Anlagen mit einer höheren Leistung (zwischen 7 und 30 Kilowatt) gilt ein Übergangspfad: Wenn ein intelligentes Messsystem installiert wird, über das sich die Strom-Einspeisung ins Netz drosseln lässt, entfällt die 70-Prozent-Regelung.

Einen zusammenfassenden Überblick finden Sie in unserer Tabelle: 

Förderung von PV-Anlagen im Garten, auf Garage oder dem Carport:

Staatlich gefördert werden nun auch PV-Anlagen bis 20 Kilowatt Leistung, die nicht auf dem Dach, sondern im Garten, auf einer Garage oder auf einem Carport aufgebaut werden. Allerdings müssen Sie hierfür unter anderem nachweisen, dass Ihr Hausdach nicht für eine PV-Anlage geeignet ist. Details zur Umsetzung sollen noch in einer Verordnung festgelegt werden. Aktuell gibt es noch keine Hinweise, was mit „nicht geeignet“ gemeint ist und ob sich das auf die Technik oder auf die Wirtschaftlichkeit bezieht. Wichtig ist, dass Sie bei der Installation einer PV-Anlage in Garten oder auf Garage oder Carport ans Baurecht gebunden sind, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen – erkundigen Sie sich also bei Ihrer Kommune, ob eine Baugenehmigung notwendig ist.

Hinweise von WiE:

  • Die Einspeisevergütung, die Haushalte bei einer Volleinspeisung erhalten, ist deutlich höher als bei der Teileinspeisung (siehe oben). Wohnen im Eigentum hat bereits im Frühjahr 2022 in Zusammenhang mit der Novelle des EEG gefordert, dass die Teileinspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz genauso stark gefördert werden sollte wie die Volleinspeisung. Diese und weitere Forderungen in Bezug auf die Produktion von Solarstrom durch Wohnungseigentümer*innen und WEGs finden Sie in der WiE-Stellungnahme zum Entwurf der EEG-Novelle.
  • Tabellarischer Überblick über die Neuerungen zu Besteuerung, Einspeisevergütung und Einspeisebegrenzung für Photovoltaik-Anlagen ab 01.01.2023.
  • Was bei der Planung einer PV-Anlage zu beachten ist, erfahren Sie bei den Verbraucherzentralen. Hier finden Sie auch (Online)-Beratungsangebote zu PV-Anlagen, angezeigt nach Bundesland.
  • Informationen zu steuerlichen Fragen und PV-Anlagen finden Sie unter anderem beim PV-Magazine.
  • Auf unserer Themenseite „Solarstrom für Wohnungseigentümer*innen und WEGs“ haben wir für Sie Informationen über mögliche Betriebskonzepte für WEGs, Tipps zur Beschlussfassung sowie Erfahrungsberichte von Wohnungseigentümer*innen zusammengestellt.