08.01.2023. Zum 01.01.2023 ist der zweite Teil der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Eine der Änderungen: Biomasseheizungen müssen nun mit einer solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden, um eine Förderung zu erhalten. Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Änderungen.

Energetische Sanierungs-Einzelmaßnahmen an Gebäuden werden seit 28.07.2022 ausschließlich über Zuschüsse gefördert, die Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragen müssen. Die Förderung über Kredite steht seither nicht mehr zur Verfügung.

Unter anderem gelten folgende Änderungen:

  • Bei Eigenleistungen werden künftig auch Materialkosten gefördert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung bestätigen sowie die korrekte Angabe der Materialkosten. Welche Voraussetzungen außerdem erfüllt sein müssen, lesen Sie hier.
  • Neu ist ein Bonus für serielles Sanieren (Verwenden vorgefertigter Fassaden- und Dachelemente) in Höhe von 15 Prozent, sofern das Gebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird.
  • Der im September 2022 eingeführte Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude (Worst Performing Buildings; WPB-Bonus) wird verdoppelt, von 5 auf 10 Prozentpunkte. Außerdem wird er auch auf Sanierungen auf einen EG/EH 70 EE-Standard ausgeweitet. Hinweis: Ein Wohngebäude wird als „Worst Performing Building“, definiert, wenn es laut Energie­ausweis in die Klasse H fällt. Nähere Informationen hierzu gibt es bei der KfW.

Darüber hinaus wurden in den Förderrichtlinien unter anderem folgende Effizienz-Anforderungen erhöht:

Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch Erneuerbare Energien beheizt werden.

Wärmepumpen:

  • Einführung eines neuen Bonus von 5 Prozentpunkten bei Wärmepumpen für die Nutzung natürlicher Kältemittel (z.B. Propan (R290)). Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.
  • Ab 01.01.2024 gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen Grenzwerte für die Geräusch-Emissionen des Außengeräts, diese werden zum 01.01.2026 verschärft.
  • Wärmepumpen müssen seit 01.01.2023 rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreichen, um eine Förderung zu erhalten. Ab 01.01.2024 muss die JAZ mindestens 3,0 betragen. Die Jahresarbeitszahl gibt das Verhältnis von benötigter Strommenge zur erzeugten Wärmemenge wieder. Grundsätzlich gilt: Je höher die Jahresarbeitszahl, desto effizienter ist ein Heizsystem.
  • Erhöhte Anforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) zum 01.01.2024. Der ETA gibt an, wie viel Primärenergie für eine Kilowattstunde Wärme benötigt wird.
  • Weitere Vorgaben für die Anforderungen an Wärmepumpen lesen Sie in den Förderrichtlinien.

Biomasseheizungen:

  • Biomasseheizungen (z.B. Holzpelletanlagen) müssen mit einer solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden, um eine Förderung zu erhalten.
  • Für Biomasseheizungen gelten außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen: Ihr Feinstaubausstoß darf seit 01.01.2023 2,5 Milligramm pro Kubikmeter nicht überschreiten.
  • Biomasseheizungen müssen seit 01.01.2023 einen Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 Prozent aufweisen (bisher: 78 Prozent).

Brennstoffzellenheizungen:

  • Seit 01.01.2023 werden Brennstoffzellen-Heizungen in der BEG als BEG-Einzelmaßnahme gefördert (zuvor war das über die KfW möglich).
  • Gefördert werden nur noch Brennstoffzellenheizungen, die mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.

Neue Fördersätze der Einzelmaßnahmen (BEG EM):

Eine Übersicht der Fördersätze für Einzelmaßnahmen, die seit 01.01.2023 gelten, finden Sie beim Bafa.

Hintergrund:

Was sich mit dem ersten Reformschritt in Bezug auf die BEG Mitte bereits August 2022 geändert hat, lesen Sie hier nach.

Weitere Hinweise:

Die Neubauförderung wird als viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und steht ab 01.03.2023 unter der Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Welche Voraussetzungen für eine Neubau-Förderung dann gelten werden, ist derzeit noch nicht bekannt.

Informieren Sie sich in Zusammenhang mit energetischen Sanierungen im Vorfeld über Fördermöglichkeiten bzw. lassen Sie sich auch beraten, ob möglicherweise alternativ die steuerliche Förderung der Maßnahmen für Sie infrage kommt. 

Fragen und Antworten zur Bundesförderung für effiziente Gebäude gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.