Etagenheizungen stehen im Sondereigentum / WiE informiert über Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes
27.08.2024. Der Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung wird vom Bund über die KfW gefördert. Eigentümer*innen von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEGs können ab heute, 27. August 2024, Anträge auf eine Förderung stellen, sofern Maßnahmen an Heizungsanlagen umgesetzt werden, die in ihrem Sondereigentum stehen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, was Wohnungseigentümer*innen hierzu wissen müssen.
Bereits seit Ende Mai können Wohnungseigentümergemeinschaften Anträge auf eine Heizungsförderung bei der KfW stellen, wenn es um eine zentrale Heizungsanlage bzw. die Zentralisierung der Heizungsanlage geht sowie Eigentümer von selbstbewohnten Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern.
Ab 27. August können nun auch Wohnungseigentümer*innen, die ihre Etagenheizung durch eine neue, klimafreundliche Etagenheizung ersetzen möchten, Anträge für die KfW-Heizungsförderung stellen. Etagenheizungen stehen im Sondereigentum, gehören also den einzelnen Wohnungseigentümer*innen selbst – im Gegensatz zu einer zentralen Heizungsanlage, die Gemeinschaftseigentum ist.
Weiterhin Dezentralisierung oder Zentralisierung?
Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) weist in dem Zusammenhang Wohnungseigentümer*innen darauf hin, dass der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen komplex ist, denn das Gebäudeenergiegesetz schreibt Folgendes vor: Sobald die erste Etagenheizung in einer WEG ausgetauscht wurde, muss die Verwaltung unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen bzw. selbstverwaltete WEGs müssen diese selbst einberufen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann innerhalb einer Frist von fünf Jahren entscheiden, ob weiterhin dezentrale Etagenheizungen betrieben werden sollen (auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren Energien (EE) oder ob die WEG auf eine Zentralisierung der Heizungsanlage umstellt (ebenfalls auf Basis der 65 Prozent EE), das schreibt das Gebäudeenergiegesetz vor. Nach der Entscheidung für eine Zentralisierung der Heizungsanlage haben die Wohnungseigentümer*innen weitere acht Jahre Zeit für die Umstellung (ab dem Zeitpunkt der Entscheidung).
Das sollten einzelne Wohnungseigentümer*innen unbedingt beachten und vor der Anschaffung einer neuen Etagenheizung versuchen, eine möglichst gründliche Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen, rät WiE. Denn es kann passieren, dass die WEG kurz darauf beschließt, auf eine Zentralisierung der Heizungsanlage umzustellen – und dann müssen die Kosten für die Umstellung auch von der Eigentümer*in, die gerade erst ausgetauscht hat, mitgetragen werden.
So wird der Austausch der Etagenheizung gefördert
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden verschiedene Technologien über die KfW gefördert, jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende Wohnungseigentümer*innen können eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Dies ist ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
Zusätzliche Förderboni für selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen
Zusätzlich sind für selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen – nicht vermietende Eigentümer*innen – folgende Förderboni vorgesehen, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind:
Haushalte im selbstgenutzten Wohnungseigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten (Einkommensbonus).
Für selbstnutzende Eigentümer*innen gibt es außerdem noch einen Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent. Er sinkt erstmals zum 01.01.2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.
Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohnungseigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten.
Maximale Fördersumme
Die maximal förderfähigen Kosten für einen Antrag mit Maßnahmen am Sondereigentum richten sich nach der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude. Zunächst wird der Förderhöchstbetrag des Gebäudes ermittelt – es gilt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Dann wird der Gesamtbetrag auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen verteilt. Die Ermittlung der maximalen Fördersumme für Sondereigentümer*innen erfolgt unabhängig davon, ob nur eine Eigentümer*in der WEG oder mehrere Eigentümer*innen (ggf. auch später) ihre Etagenheizung austauschen.
Beispiel: Bei einer WEG mit 20 Wohneinheiten beträgt der Förderhöchstbetrag des Gebäudes insgesamt 217.000 Euro (ergibt sich aus 30.000 Euro + 5-mal 15.000 Euro + 14-mal 8.000 Euro). Die maximale Fördersumme pro Wohnung läge dann bei 10.850 Euro. Darauf bezieht sich dann die oben genannte Basisförderung in Höhe von 30 Prozent sowie ggf. der Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus.