Vom Planer bis zum Handwerker
Der Planer entwirft und plant das Haus, führt Kostenermittlungen durch, stellt den Antrag auf Baugenehmigung (dazu muss er die Bauvorlageberechtigung besitzen), nimmt die Ausschreibungen (sogenannte Leistungsverzeichnisse) für Handwerker und Bauunternehmer vor und überwacht die Bauausführung.
Sie finden Adressen von Architekten und Bauingenieuren in den „Gelben Seiten“ oder in den Handbüchern bzw. Listen der Architekten- und Ingenieurkammern.
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Architekt schuldet den Erfolg seiner Leistung, somit ein mängelfreies Werk. Neben den Bauunternehmen haftet er gesamtschuldnerisch. Je nach Verschuldensgrad kann die Architektenhaftung für Planungs- oder Bauüberwachungsfehler zwischen 5 und 30 Jahren liegen. Das Honorar wird nach der >> Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. In dieser sind auch die verschiedenen Leistungsphasen von Planung und Bauleitung ausführlich aufgeführt.
Für die Verträge mit den ausführenden Unternehmen gilt das Werkvertragsrecht und / oder das Bauvertragsrecht in § 650a bis § 650h BGB sowie die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag in § 650i bis § 650n BGB. Näheres zu Verträgen mit Bauunternehmen und Handwerkern lesen Sie hier.
Übrigens: Wenn Sie Schäden rund um den Hausbau bezahlen müssen, die nicht über Versicherungen abgedeckt sind, wird es teuer. Schließen Sie deshalb schon vor dem ersten Spatenstich unbedingt die notwendigen Bauversicherungen ab! Weiter Informationen dazu finden Sie hier.