Bleirohre: Austauschpflicht bis 12.01.2026 – Verlängerung bis 2036 möglich

Trinkwasser
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Sie verschwinden zunehmend, aber in manchen alten Gebäuden gibt es noch Bleirohre. Diese sind bald verboten und müssen bis spätestens 12.01.2026 ausgetauscht werden, schreibt die novellierte Trinkwasserverordnung vor – eine Fristverlängerung ist in bestimmten Fällen möglich. Um Bleirohren auf die Spur zu kommen, kann im Zweifel eine Trinkwasseruntersuchung nötig sein.


Bleirohre finden sich primär in Gebäuden, die vor 1973 gebaut und deren Leitungen noch nicht saniert wurden. Blei kann ins Trinkwasser gelangen und dann bereits in geringen Mengen gesundheitsschädigend für Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder sein. Derzeit liegt der offizielle Grenzwert für Blei im Trinkwasser in Deutschland bei zehn Mikrogramm pro Liter (10 µg/l). Ab 12.1.2028 wird ein Grenzwert von fünf Mikrogramm pro Liter (5 µg/l) verbindlich.


Verbot von Bleileitungen schrittweise 


Die 2023 novellierte Trinkwasserverordnung sieht ein Verbot von Bleileitungen vor. Demnach müssen bis zum 12.01.2026 alle Bleileitungen und auch Teilstücke entfernt oder stillgelegt werden. 


Die Trinkwasserverordnung sieht allerdings auch eine Fristverlängerung für Trinkwasserinstallationen, die im Eigenheim oder ausschließlich zum eigenen Gebrauch genutzt werden, vor. Demnach kann die Stilllegung oder der Austausch der Rohre bis zum 12.1.2036 verlängert werden, wenn eine Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist (§ 17 III). Eine Fristverlängerung ist laut Trinkwasserverordnung auch möglich, wenn bereits ein Auftrag an einen Installateur erteilt wurde, der aus Kapazitätsgründen erst nach dem 12.1.2026 ausgeführt werden kann (§ 17 II). In beiden Fällen muss die Fristverlängerung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
 

Ziehen Minderjährige, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter mit ein, für die die bleihaltigen Rohre ein gesundheitliches Risiko sind, muss dies dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Zudem muss dem Gesundheitsamt nach Ablauf der Frist die Entfernung oder Stilllegung der bleihaltigen Trinkwassersysteme schriftlich mitgeteilt werden.


Feststellen des Zustands der Rohre


Wohnungseigentümer:innen sollten bei der Verwaltung nachfragen – falls nicht bekannt –, wann die Wasserleitungen installiert wurden und aus welchem Material sie sind bzw. ob die Leitungen im Lauf der Zeit erneuert wurden. Steht ohnehin ein Vor-Ort-Termin eines Sanitärbetriebs an? Dann können Eigentümer:innen gleich mit abklären lassen, ob noch Bleileitungen vorhanden sind.


Eigentümer:innen bzw. die WEG sollte sichtbare Leitungen, zum Beispiel im Keller vor und hinter dem Wasserzähler, kontrollieren, rät das Umweltbundesamt. Nähere Hinweise dazu gibt es beim Umweltbundesamt


Problematisch ist, dass Leitungen auch versteckt in Fußböden oder unter Decken liegen können. Im Zweifel kann es nötig sein, eine Trinkwasseruntersuchung durch ein Labor zu veranlassen (hierfür entstehen natürlich Kosten), um herauszufinden, ob es sich um Bleileitungen handelt. Wichtig hierbei: Vor der Probenentnahme sollte das Wasser mindestens vier Stunden in der Leitung stehen, so das Umweltbundesamt. Welche Labore Trinkwasseruntersuchungen anbieten, ist unter anderem beim Gesundheitsamt oder beim jeweiligen Landesumweltamt zu erfahren.


Hinweise zur Erneuerung der Rohre – Besonderheiten in der WEG


Falls Rohre erneuert werden müssen, gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) Folgendes: 

Bei der Erneuerung der Rohre, die im Gemeinschaftseigentum stehen (das sind auf jeden Fall Steigleitungen und solche Leitungen bis zur ersten Absperreinrichtung vor der jeweiligen Wohnung) handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, deren Kosten nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf alle Wohnungseigentümer:innen, in der Regel gemäß deren Miteigentumsanteilen, verteilt werden. WEGs müssen eine Erneuerung der Rohre zunächst beschließen. 

Wenn Rohre oder Teile von Rohren Sondereigentum sind, dann ist die jeweilige Wohnungseigentümer:in für den Austausch verantwortlich und muss auch die Kosten hierfür tragen. Darüber kann kein Beschluss gefasst werden, weil die Maßnahmen am Sondereigentum keine Angelegenheit der WEG sind. Zulässig ist es aber, ein gemeinsames Vorgehen dergestalt zu koordinieren, dass Eigentümer:innen mitteilen, ob für ihr Sondereigentum ein Auftrag unter Übernahme der entsprechenden Kosten erteilt werden soll (und diese Eigentümer:innen die für Maßnahmen im Sondereigentum entstehenden Kosten dann vor Auftragserteilung einzahlen).


Nur sachkundige Fachbetriebe dürfen Rohrleitungen verlegen – weitere Infos dazu gibt es in der Regel beim örtlichen Wasserversorger.


Verkäufer:in muss Bleirohre in der Immobilie angeben 


Sind noch Bleileitungen verbaut, muss dies beim Verkauf einer Immobilie angegeben werden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellten einen Mangel dar, über den die Verkäufer:in ungefragt aufklären müsse, hat das Landgericht Lübeck entschieden (Urteil vom 1.7.2025, Az. 2 O 231/23).