Bundestag beschließt Energy Sharing – WEGs mit Mehrhausanlagen profitieren

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Energy Sharing wird einfacher: Der Deutsche Bundestag hat gestern den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Wohnen im Eigentum begrüßt die Änderung, da nunmehr auch Wohnungseigentümergemeinschaften mit Mehrhausanlagen gemeinsam produzierten Solarstrom nutzen können. 

Energy Sharing ist die gemeinschaftliche Erzeugung, der Verbrauch und der Austausch von selbst erzeugtem Solarstrom innerhalb einer lokalen Gemeinschaft, zum Beispiel einer Nachbarschaft oder einer Region. Das neue vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht unter anderem vor, dass Strom aus PV-Anlagen zur Versorgung von Wohnungen nicht nur gebäudebezogen, sondern auch gebäudeübergreifend genutzt werden kann (§ 42c EnWG). Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) können Energy Sharing nutzen – denn nicht selten sind größere WEGs als Mehrhausanlagen organisiert. 

Leitung durch öffentliches Stromnetz zwischen mehreren Gebäuden einer WEG wird ermöglicht

Bisher konnte der selbst erzeugte Strom aus einer PV-Anlage im Rahmen der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) nur gebäudebezogen genutzt werden. Daher war es unmöglich, voneinander entfernt liegende Gebäude einer WEG gemeinsam zu versorgen, wenn diese jeweils für sich an das öffentliche Stromnetz angeschlossen waren. 

„Dass Wohnungseigentümergemeinschaften in Mehrhausanlagen durch die jetzigen Änderungen selbst produzierten Strom gemeinsam nutzen können, begrüßen wir“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum. WiE hatte bereits zum Referentenentwurf im September 2024 Stellung genommen. „Leider bestehen beim Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung immer noch rechtliche Unklarheiten.“ 

WiE hatte bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Solarpaket 1 Ende 2023 in einer Stellungnahme deutlich gemacht, dass das Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die eine bürokratiearme Alternative zum sogenannten Mieterstrommodell darstellt, die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts nicht ausreichend berücksichtigt. 

Weiterhin rechtliche Unklarheiten bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in WEGs

WEGs können demnach entscheiden, wie sie die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung rechtlich regeln: entweder durch einen Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder durch einen Vertrag. Dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied: Das Wohnungseigentumsgesetz sieht bereits einen Teilhabeanspruch für diejenigen Wohnungseigentümer:innen vor, die später in das Stromprojekt einsteigen wollen. Ist das Stromprojekt der WEG per Beschluss geregelt, haben „Nachzügler:innen“ diesen Anspruch automatisch. „Es darf keine Benachteiligung für Nachzügler entstehen, wenn sich die WEG bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung für die Vertragsvariante entscheidet“, sagt Dr. Sandra von Möller. Für diesen Fall müsste der Gesetzgeber laut WiE einen Anspruch auf Vertragsanpassung einführen.

Die einzelnen Konzepte:

  • Mieterstrommodell (§ 42a EnWG): Der Begriff ist irreführend, da sich das Konzept nicht nur auf Mieter:innen bezieht, sondern auch auf selbstnutzende Eigentümer:innen. Nach diesem Modell kann jede Wohnungseigentümer:in und Mieter:in entscheiden, ob sie den Strom aus der Photovoltaikanlage auf dem Dach beziehen möchte oder nicht. Ist dies der Fall, schließt sie einen Stromversorgungsvertrag mit der Betreiber:in der PV-Anlage. Das ist entweder die WEG selbst, die damit zum Energieversorger mit allen (energie-)rechtlichen und steuerlichen Pflichten wird, oder ein externer Anbieter (z.B. Energiegenossenschaft, Stadtwerk oder Dienstleister), der das Dach pachtet, die Anlage installiert und betreibt. Dabei muss die Betreiber:in Vollversorgung sicherstellen, also externe Energie beziehen, wenn die PV-Anlage keinen Strom liefert, damit die Bezieher:innen jederzeit mit Strom versorgt sind.                                                                                                                                               
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht es WEGs, unbürokratischer und einfacher den selbst produzierten Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach zu nutzen. Anders als beim Mieterstrommodell wird die WEG als Anlagenbetreiberin nicht automatisch zur Energieversorgerin. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamte Stromversorgung der teilnehmenden Bewohner:innen sicherzustellen. Diese behalten weiterhin ihren individuellen Stromliefervertrag mit einem frei wählbaren Energieversorger. Der erzeugte Solarstrom wird unter den Nutzer:innen anteilig verteilt – entweder nach einem statischen (z.B. fester Prozentsatz je Wohnung) oder einem dynamischen (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Verteilungsschlüssel. Die technische Umsetzung erfolgt über ein Messkonzept mit Summenzählung. Teilnahmeberechtigt sind nur die Bewohner:innen desselben Gebäudes.
     
  • Energy Sharing (§ 42c EnWG): Mit dem neu eingeführten Energy Sharing wird ermöglicht, dass Gruppen, die in verschiedenen Gebäuden wohnen, gemeinsam Strom produzieren und nutzen. Das können auch WEGs sein, die sich auf mehrere Gebäude erstrecken.