21.2.2013 Wer im Internet nach „Abwasserdichtheit“ googelt, stößt immer wieder auf den Termin 31. Dezember 2015. Zahllose Websites verkünden, bis dahin müssten alle privaten Zuleitungen zu den Abwassernetzen der Kommunen auf Dichtheit geprüft sein, also die Leitungen von Einfamilienhäusern, Miethäusern und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Diese Botschaft verbreiten vor allem Websites von Unternehmen und Verbänden, die Dichtheitsprüfungen anbieten. In Wahrheit wurde das Datum schon vor einem Jahr aus der DIN 1986 Teil 30 gestrichen, und ist damit als bundesweit geltende Regelung vom Tisch. Dann machten die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Hessen, die den Termin gesetzlich fixiert hatten, einen Rückzieher, auch dort ist der Fix-Termin gefallen. Trotzdem müssen Hauseigentümer und Wohnungseigentumsgemeinschaften klären, ob für sie ein fester Prüftermin gilt. Den können nämlich auch die Kommunen vorschreiben – und das haben viele von ihnen getan. Darauf weist der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum.

Die Regeln der Gemeinden zur Dichtheitsprüfung unterscheiden sich sehr stark. So verlangt Augsburg für private Abwässer die erste Dichtheitsprüfung und Vorlage des Nachweises bis 31. Dezember 2019, dann alle 25 Jahre, bei Verstoß droht Bußgeld. München schreibt die Erstprüfung für Wasserschutzgebiete bis Ende 2015 vor, sonst etwa bei Änderungen der Anlage. Dresden verlangt eine Inspektion alle zehn Jahre. Bonn macht keine Terminvorgaben. Frankfurt am Main geht einen ganz anderen Weg: Dort prüft die Kommune selbst die Dichtheit, die Kosten werden auf die Abwassergebühren umgelegt. Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei wohnen im eigentum: „Wer wissen will, ob, wann und wie er zu prüfen hat, muss seine Gemeindeverwaltung fragen. Die Gemeinde ist zur Auskunft verpflichtet.“