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23.10.2014 Der Keller ist feucht oder durchs Dach regnet es. Trotzdem wollen sich manche Wohnungseigentümer nicht an den Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums beteiligen. Der Bundesgerichtshof entschied am 17. Oktober 2014 (BGH, Az. V ZR 9/14), dass Eigentümer auch dann für wichtige Sanierungen zahlen müssen, wenn sie von den Maßnahmen nicht direkt profitieren und/oder kein Geld haben.

Die Besitzerin einer Kellerwohnung hatte ihre Miteigentümer verklagt, weil diese der Sanierung der Kellerwohnung nicht zustimmten. Obwohl die Außenwände wegen eines Baumangels feucht sind, weigerten sich die Bewohner der Dachwohnung, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen und eine Sonderumlage zu zahlen. 41.500 Euro sollte die Maßnahme die Eigentümer der Erd- und Dachgeschosswohnung kosten.

Das Amtsgericht Andernach hatte in erster Instanz zugunsten der Eigentümerin der Kellerwohnung entschieden, weil sich der Schaden im Keller ohne Sanierung weiter ausbreiten und zum Wertverlust des Mehrfamilienhauses führen könnte. Die Kellerwohnung ist inzwischen nicht mehr bewohnbar. Die Richter des Landgerichts Koblenz sahen in diesem Fall die „Opfergrenze“ überschritten und hoben das Urteil auf, weil die Bewohner der Dachwohnung alt sind und die Sanierungskosten nicht aufbringen können.

Das spielt nach Auffassung des für Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats des BGH keine Rolle. Ist die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums zwingend und sofort erforderlich, müssen sich alle Eigentümer an den Kosten beteiligen. Tun sie es nicht, können sie schadensersatzpflichtig werden, stellte der Senat fest. Die BGH-Richter entschieden, dass die Eigentümer der Dachwohnung der Kostenteilung und der Bildung einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 54.000 Euro zustimmen müssen.