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Viele Honorarvereinbarungen über Architektenleistungen könnten unwirksam sein, das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Dann drohen unter Umständen Nachforderungen.
Solange es für ein Bauvorhaben noch keine Planung gibt, erlaubt es die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), für eine Vereinbarung über das Architektenhonorar die anrechenbaren Baukosten einvernehmlich festzulegen, also auch niedriger als die späteren tatsächlichen Kosten. Auf Grundlage dieser Baukosten wird das Architektenhonorar ermittelt. Auf diesem Weg kann eine Vereinbarung ein niedrigeres Honorar festlegen, als dem Architekten bei normaler Anwendung der HOAI zustünde. Diese Bestimmung ist nichtig, hat der BGH jetzt entschieden (VII ZR 164/13).

Rechtsanwalt Dirk Weinsheimer, für wohnen im eigentum Berater für privates Baurecht, erklärt, was das praktisch für Haus- und Wohnungseigentümer bedeutet: „Konsequenz des Urteils ist, dass alle Honorarvereinbarungen unwirksam sind, die als Grundlage des Architektenhonorars für die Baukosten einen Betrag festgelegt haben, der unter den tatsächlichen Baukosten liegt.“ Das kommt nach Erfahrung von Weinsheimer öfter vor. In diesem Fall hat der Architekt das Recht, die Differenz zum regulären Honorar nachzufordern. „Es ist natürlich nicht gesagt, dass er das tatsächlich tut.“

Für neue Architektenaufträge empfiehlt Dirk Weinsheimer Vereinbarungen, die dem BGH-Urteil entsprechen. „Das hat den Vorteil, dass klar und sicher ist, was am Ende bezahlt werden muss, das ist Voraussetzung für eine vernünftige Kalkulation des Vorhabens.“