Unterschiedliche Mehrheiten beim Bau einer Gartenhütte in Eigentumsanlage erforderlich / Modernisierung oder bauliche Veränderung 

02.07.2010 | Wohnungseigentümergemeinschaften können den Bau einer Gartenhütte als Modernisierung beschließen, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnanlage dort ihre Gartenmöbel, -geräte oder Fahrräder unterstellen dürfen. In diesem Fall genügt für den Beschluss die so genannte doppelt qualifizierte Mehrheit: 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile müssen zustimmen.

Verändert das geplante Gartenhaus dagegen das Erscheinungsbild der Wohnanlage, weil es beispielsweise sehr groß oder auffällig ist, gilt die Maßnahme als bauliche Veränderung, der sämtliche betroffenen Eigentümer zustimmen müssen. Gleiches gilt, wenn das Gartenhaus in einem Bereich mit Sondernutzungsrecht aufgestellt wird und nur von einem oder einigen Eigentümern genutzt werden darf.

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