Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

12.06.2015. Für die einen gehört Grillen einfach zum Sommer, die anderen fühlen sich gestört, wenn’s auf dem Nachbarbalkon qualmt und nach Gebratenem duftet. Ein Grill im Außenbereich der WEG, den alle Hausbewohnerinnen und -bewohner nutzen dürfen, kann das Problem lösen. Der Bau eines Gemeinschaftsgrills gilt in der Regel als Modernisierung und kann von der Eigentümergemeinschaft mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Das bedeutet: Nach § 22 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) müssen 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile zustimmen.

Damit sich niemand durch Gerüche, Rauch und Lärm belästigt fühlt, muss der Standort sorgfältig ausgewählt werden. Die Eigentümer sollten gleich eine „Nutzungsregelung“ für den Gemeinschaftsgrill treffen. Außerdem ist sicherzustellen, dass keine brandschutzrechtlichen Bedenken bestehen und dass bestimmte Sicherheits- und Verkehrssicherungsregeln festgelegt und eingehalten werden.

Alles Wissenswerte zu Modernisierungen, Instandhaltungen und baulichen Veränderungen und ein umfangreiches Glossar enthält der Finanzierungsratgeber „Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer“, den Sie - als Vereinsmitglied zum Vorzugspreis - bei uns bestellen können - und zwar hier.