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Vor der Beschlussfassung der Eigentümer müssen alle Informationen auf den Tisch, die ein Eigentümer braucht, um seine Abstimmungsentscheidung zu überlegen. Ansonsten ist der Beschluss unwirksam, hat das Amtsgericht München entschieden (485 C 28220/10).
Im entschiedenen Fall ging es um umfangreiche Maßnahmen zur Wärmedämmung an Fassade, Fenstern, Keller und Dach. Dazu gab es zunächst einen Grundsatzbeschluss. Später wurde eine Kostenaufstellung vorgelegt und die Ausführung der Arbeiten mit Mehrheit beschlossen. Deren Art und Umfang sollten allerdings erst nach einem Ortstermin endgültig festgelegt werden.
Dagegen klagte ein Eigentümer und bekam Recht. Das Amtsgericht sagte, er sei vor der Beschlussfassung nicht darüber informiert worden, dass Räume als Folge der Maßnahmen kleiner und dunkler würden. Das müsse ein Eigentümer wissen, um die Folgen mit den Vorteilen Heizkosteneinsparung und Umweltschutz abwägen und Alternativlösungen vorschlagen zu können. Alle Beschlüsse sind unwirksam.