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Dichteprüfung ist Handwerkerleistung – trotz amtlicher Bescheinigung / BFH-Urteil auf andere Prüfungsleistungen übertragbar

 

11.02.2015. Haus- und Wohnungseigentümer müssen nach § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes den Zustand und die Funktion ihrer Abwasserleitungen überprüfen lassen. Ob und wie häufig sie diese Dichteprüfungen in Auftrag geben müssen, ist in den Bundesländern – teils sogar in den Kommunen – unterschiedlich geregelt. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass sie die Kosten für die Abwasserleitungs-Dichteprüfung von der Einkommensteuer absetzen können. Diese Entscheidung ist nach Auffassung des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE) auch auf andere Prüfungsleistungen von Handwerkern übertragbar.

 

Ein Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen hatte die Dichteprüfung seines privat genutzten Wohnhauses als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Arbeitskosten von 357,36 Euro nicht. Der Hauseigentümer klagte – und bekam am 6. November 2014 auch vom Bundesfinanzhof recht ( BFH VI R 1/13).

 

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient – so die Finanzrichter – der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Auch wenn (noch) keine Mängel vorliegen, ist dies ebenso eine Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Dies gilt laut Urteil auch dann, wenn Handwerker „für amtliche Zwecke” eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage erstellen. Durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verliert eine handwerkliche Leistung ihren Instandhaltungscharakter nämlich nicht. „Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung“, entschieden die BFH-Richter.

 

Auch Legionellenprüfung oder Abgasuntersuchung ggf. absetzbar

Für Helmut Bischoff, Steuerexperte bei Wohnen im Eigentum, hat die Entscheidung des BFH über die Dichtheitsprüfung hinaus eine grundsätzliche Bedeutung. „Die Dichtheitsprüfung ist kein Einzelfall“, erklärt er. „Bislang weigerten sich die Finanzämter grundsätzlich, Leistungen wie Legionellenprüfung oder die Abgasuntersuchung des Schornsteinfegers als steuersparende Handwerkerleistung nach § 35 a Abs. 3 einzuordnen.“

 

Das kann sich durch das Urteil des Bundesfinanzhofs ändern. „Haus- und Wohnungseigentümer sollten diese und ähnliche Gutachten und Bescheinigungen zumindest in der Steuererklärung für 2014 geltend machen“, rät Bischoff. Zwar werden viele Finanzämter die Aufwendungen unter Hinweis auf das noch nicht geänderte Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014 (- IV C4-S 2296-b -) nicht berücksichtigen, befürchtet er. Dagegen sollten Eigentümer mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs Widerspruch einlegen – nur so können sie die Steuern sparen. „Eigentlich müsste der Finanzminister die Ämter anweisen, unter Hinweis auf das BFH Urteil auch diese Aufwendungen steuerlich anzuerkennen“, fordert der Steuerexperte von Wohnen im Eigentum.

 

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Eva Walitzek
Pressereferentin
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