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27.02.2009

Bei einer WEG-Beschlussanfechtung müssen alle Gründe innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorgebracht werden. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) berichtet Haufe.

Sollen Beschlüsse, die in Wohnungseigentümerversammlungen gefasst werden, gerichtlich angefochten werden, ist seit Inkrafttreten der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 1. Juli 2007 Eile geboten: Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss eine Anfechtungsklage nicht nur wie bisher innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung erhoben, sondern auch innerhalb von zwei Monaten ab Beschlussfassung begründet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun nach Angaben von Haufe in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die Einhaltung der zweimonatigen Begründungsfrist präzisiert:

Demnach müssen nicht nur alle Gründe, auf die die Anfechtung gestützt werden soll, dem Gericht spätestens innerhalb der Begründungsfrist mitgeteilt werden. Vielmehr muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben. Dass sich der Sachverhalt nur aus Anlagen ergibt, genüge nicht. Das „Nachlegen" von neuen Anfechtungsgründen ist nach Fristablauf nicht möglich. Anfechtungsgründe, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, kann das Gericht nicht berücksichtigen (BGH, Urteil v. 16.1.2009, V ZR 74/08).