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10.02.2011

Wer freut sich nicht über eine eigene Wohnung? Doch nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshof hat eine Eigentumswohnung hat nicht nur Vorteile, sondern bringt auch Pflichten mit sich. Nach dem Urteil vom 30. September 2010 (Az. V ZB 206/10) muss deshalb ein gesetzlicher Vertreter der Schenkung einer Wohnung zustimmen, wenn der/die Beschenkte noch nicht volljährig  ist. 

Dass der/die Minderjährige durch das Geschenk Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird, kann ein Nachteil sein. Denn als Mitglied der Eigentümergemeinschaft sind auch (minderjährige) Eigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG  verpflichtet, sich entsprechend ihrem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Sie müssen beispielsweise anteilig die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, sonstige Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums tragen. Diese Kosten können je nach Alter und Zustand des Gebäudes ganz erheblich sein. Außerdem haften die einzelnen Eigentümer gegenüber Gläubigern für alle Schulden und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft – zwar beschränkt auf ihren Anteil, aber mit ihrem übrigen Vermögen. 
Wollen Eltern ihren Kindern eine Eigentumswohnung schenken, muss nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden; eine Genehmigung des Familiengerichts ist dagegen nicht (immer) erforderlich.