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25.07.2011

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG müssen Wohnungseigentümer eine angemessene Instandhaltungsrücklage bilden. Wie hoch die Rücklage sein muss und in welchem Zeitraum sie angespart werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. 

Eigentümer können selbst entscheiden,  wie und wann die Zahlungen zu erfolgen haben, urteilte der Bundesgerichtshof am 1. April diesen Jahres (V ZR 96/10) und wies die Anfechtungsklage eines Eigentümers ab.
Die Eigentümergemeinschaft hatte entschieden, die Rücklage im Jahr 2009 um 5.000 Euro zu erhöhen. Ein Eigentümer klagte gegen den Beschluss, die Summe in Raten zu zahlen und forderte, den Betrag als Sonderumlage sofort zu erheben. Zu Unrecht. Zwar kann es nach Auffassung der Richter im Einzelfall erforderlich sein, die Instandhaltungsrücklage sofort durch eine Sonderumlage aufzustocken, weil Reparaturen nötig sind, die mit den vorhandenen Mitteln nicht bezahlt werden könnten. Doch dies war nicht der Fall. Die Tatsache, dass nach zehn Jahren Reparaturen anfallen könnten, reicht nicht, um den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft einzuschränken. Denn plötzlich auftretende Schäden könnten, so die Richter,  durch eine dann anlassbezogene echte Sonderumlage finanziert werden.