Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

Generelles Rauchverbot in Wohneigentumsanlagen kaum durchsetzbar

14.09.2009

Ähnlich wie in den USA werden in Deutschland immer häufiger für bestimmte Räume wie beispielsweise Gaststätten, Restaurants oder öffentliche Gebäude Rauchverbote erlassen. Ob ein solches Rauchverbot auch in Wohneigentumsanlagen möglich ist, muss differenziert betrachtet werden.

Es gibt kein (höchstrichterliches) Urteil, welches das Rauchen in einer Privatwohnung, also innerhalb des Sondereigentums, verbietet. Anders liegen die Dinge beim Gemeinschaftseigentum. Hier können die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss festlegen, dass innerhalb des Gemeinschaftseigentums oder in der Eigentümerversammlung nicht geraucht werden darf. Ein Rauchverbot für Gemeinschaftsräume kann auch in der Hausordnung festgeschrieben werden. Allerdings hat der einzelne Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf einen solchen Beschluss. Er kann seine Miteigentümer also nicht gerichtlich zwingen, ein Rauchverbot zu beschließen.
Unter Umständen hat ein einzelner Eigentümer einen Anspruch auf Unterlassung des Rauchens, wenn die Belästigung durch qualmende Nachbarn so intensiv ist, dass sie über jedes zumutbare Maß hinausgeht. Dies gilt auch, wenn viele Raucher auf dem Balkon oder am offenen Fenster rauchen, weil sie den Geruch in ihrer eigenen Wohnung nicht haben wollen, und dort ihre Nachbarn beeinträchtigen – wenn diese ebenfalls auf dem Balkon sitzen oder der Rauch in die Nachbarwohnungen zieht.

Die Frage, wann das „zumutbare Maß“ erreicht oder sogar überschritten wird, ist natürlich auslegungsbedürftig. Unzufriedene Miteigentümer sollten sich unbedingt, bevor sie den Rechtsweg beschreiten, durch einen Anwalt beraten lassen. wohnen im eigentum e.V. bietet eine für Vereinsmitglieder kostenlose telefonische Rechtsberatung an.