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Jährlich 2.600 € Bankgebühren?

6.3.2014 | Das Münchner Mitglied N. berichtet von einer großen Verwaltung, in deren Jahresabrechnung für seine Wohnanlage regelmäßig 2.600 Euro Bankgebühren der Hausbank München auftauchen. Bankgebühren kann die Verwaltung sich laut Verwaltervertrag ersetzen lassen, er sagt aber nichts über Höhe und Zusammensetzung der erstattungsfähigen Gebühren. Bekannt wurde allerdings, dass von dem Gesamtbetrag 1.600 Euro auf Überweisungen entfallen, 1.000 auf „Bankservicegebühren“. Jährlich folgt die Nachfrage, wie sich diese genau zusammensetzen, jährlich schreibt der Verwalter daraufhin die Bankservicegebühren den Eigentümern wieder gut und verweigert jede Einsicht in die Unterlagen mit dem Argument, da die Eigentümer nichts zahlten, müsse er auch nichts belegen. Die Bank verweigert ebenfalls den Eigentümern jede Auskunft über die Bankservicegebühren, da der Verwalter ihr Kunde sei.

Lizenzkosten für Verwaltersoftware und Servergebühren als Bankservicegebühren ausgewiesen?
Herr N. sagt, es wäre bekannt, dass es bei den Bankservicegebühren um Lizenzkosten für Verwaltersoftware gehe, die das Kreditinstitut diesem zur Verfügung stelle, möglicherweise auch um Servergebühren. Also um Geschäftführungskosten der Verwaltung, die diese selbst zu tragen habe, das sei mit der Verwaltervergütung bezahlt. Herr N. hat nachgerechnet, dass diese Verwaltung mit einem Bestand von 15.000 Wohnungen auf diese Weise jährlich 75.000 Euro einnehmen könne, die teuerste Verwaltersoftware koste aber nur 3.000 Euro.

Herr N. möchte wissen, was es mit den Gebühren auf sich hat.

wohnen im eigentum:
Wenn der Verwalter die Bankservicegebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht – mehr – in Rechnung stellt, muss er darüber auch keine Belege vorlegen.
Die Bank muss jedenfalls dann keine Auskunft darüber erteilen, wenn das Konto als Treuhandkonto auf den Namen des Verwalters läuft. Aber auch bei einem Konto auf die WEG muss sie nichts sagen, wenn die Bankservicegebühren nicht Teil des Kontoführungsvertrages sind, sondern auf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Verwalter beruhen.

Allerdings ist eine Jahresabrechnung, die solche unklaren Positionen enthält, insgesamt nicht richtig. Sie wird auch durch eine Rückbuchung nicht richtiger. Deshalb sollte der Beirat die Genehmigung nicht empfehlen, schon um sich vor Haftungsfolgen zu schützen. Und die Eigentümer sollten die Abrechnung nicht genehmigen.

Außerdem: Wenn der Verwalter den Betrag für die Bankservicegebühren zeitweilig vom Eigentümerkonto abgebucht hat, haben die Eigentümer einen Zinsschaden, den er ersetzen muss.

Aber auch damit sollte sich keine WEG damit zufriedengeben. Denn das geschilderte Verhalten der Verwaltung ist absolut inakzeptabel. wohnen im eigentum rät, die Verwaltung aufzufordern, die Position Bankserviecegebühren künftig nicht in die Abrechnung aufzunehmen, ohne diese Kosten im Detail zu belegen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt Zweifel, ob diese Verwaltung das Vertrauen der WEG verdient. Über eine Ablösung sollte nachgedacht werden. Außerdem legt die regelmäßige wiederholung desselben Ablaufs den Verdacht sehr nahe, dass der Verwalter weiß, dass er keinen Anspruch auf Erstattung der Bankservicegebühren hat. Wenn er sie trotzdem in die Abrechnung aufnimmt, könnte das strafrechtlich als Betrugsversuch zu werten sein.

Schließlich muss der Vorfall Anlass sein, die Art der Kontoführung zu überprüfen: Falls es sich noch um ein Treuhandkonto auf den Namen der Verwaltung handelt, sollte es unbedingt umgestellt werden. Dann ist die Bank auch Beiräten und Eigentümern, die die Eigentümergemeinschaft bvevollmächtigt hat, zur Auskunft verpflichtet, allerdings über die Bankservicegebühren nur, soweit diese Teil des Kontovertrages sind. Alles Wichtige zur Kontoführung und zu Kontoumstellung finden Sie unter Treuhandkonten sind wie Autofahrten ohne Sicherheitsgurt und Airbag.