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Das Mitglied W. aus Bonn teilt mit, dass das Finanzamt den Mitgliedsbeitrag für wohnen im eigentum – anders als bisher – nicht als abzugsfähige Spende anerkannt hat. Herr W. fragt, ob er gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen soll.

Zu dieser Frage hat Geschäftsführerin Gabriele Heinrich Herrn W. mitgeteilt: Nach der Abgabenordnung (§§ 52 bis 54 AO) können Spenden für gemeinnützige und mildtätige Zwecke abgezogen werden. Da wohnen im eigentum nicht als gemeinnützig im Sinn der Abgabenordnung anerkannt ist, hat der Sachbearbeiter im Finanzamt Recht. Bislang hatte das Finanzamt das anscheinend übersehen, das hindert es aber nicht, den Abzug in Zukunft zu verweigern.

Warum ist wohnen im eigentum nicht gemeinnützig?
Vor einigen Jahren ließ der Verein die Frage der Gemeinnützigkeit prüfen. Finanzamt und Steuerexperten erklärten, dass Gemeinnützigkeit bedeutet, dass für die Mitgliedschaft keine Gegenleistungen, keine wirtschaftlichen Vorteile geboten werden. Denn dann wäre der Verein vor allem für die Mitglieder da, nicht für die Gemeinschaft.
Konsequenz wäre gewesen, dass wohnen im eigentum zum Beispiel das kostenlose telefonische Beratungsangebot (WEG-Rechtsberatung, Baurechtsberatung, Bauberatung, Finanzierungsberatung, Beratung durch Verwalter, Steuerberatung durch Fachleute) hätte aufgeben müssen. Der Verein hätte sämtliche weiteren kostenlosen und vergünstigten Leistungen für Mitglieder überprüfen und die Vergünstigungen streichen müssen, also für Vorträge, das Verwaltersuchportal, für Ratgeber, die Infos auf der Website im Mitgliederbereich und mehr. Außerdem hätte die Umstellung einen erheblichen Aufwand mit sich gebracht.
Die Argumentation von wohnen im eigentum gegenüber der Finanzverwaltung, dass der Verein eine breite Öffentlichkeitsarbeit mit vielen Verbrauchervorteilen sowie politische Interessenvertretung macht, die allen Wohnungseigentümern zugute kommt, wurde nicht akzeptiert.
Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile ist wohnen im eigentum damals zu dem Schluss gekommen, dass die MItglieder einen größeren Nutzen von den Angeboten des Vereins haben als von der Möglichkeit, ihren Mitgliedsbeitrag steuerlich abzusetzen. Der Verein hat deshalb die Gemeinnützigkeit nicht weiterverfolgt.

Vermietende Eigentümer haben es besser
Ganz anders ist die Situation der Eigentümer von Haus oder Eigentumswohnung, die ihre Immobilie vermieten. Sie können den Mitgliedsbeitrag als Werbungskosten von ihren Mieteinnahmen absetzen – „kein Problem“, sagt Helmut Bischoff, der Mitglieder von wohnen im eigentum in Steuerfragen berät. Das gilt übrigens auch für die kostenpflichtige Nutzung weiterer Angebote von wohnen im eigentum wie den Kauf von Ratgebern oder kostenpflichtige Beratung, soweit sich das auf die vermietete Immobilie bezieht.
September 2014