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Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) tritt am 1. August 2014 in Kraft. Für Haus- und Wohnungseigentümer sind vor allem zwei Punkte wichtig: Auch wer seinen Strom selbst erzeugt, muss dafür EEG-Umlage zahlen. Außerdem sinkt die Förderung für Öko-Strom. Gegenüber den ursprünglichen Plänen gab es noch wichtige Änderungen.

Stromabgabe auf Eigenerzeugung
Auch wer seinen Strom selbst erzeugt, soll künftig dafür Ökostromumlage zahlen. Aber hier gibt es zwei wichtige Ausnahmen und eine Einschränkung.

Kleinanlagen bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt (KW) bleiben von der Umlage befreit, soweit der jährliche Eigenverbrauch nicht über zehn Megawattstunden liegt. Für Eigenverbrauch, der diese Grenze übersteigt, fällt die – gegebenenfalls verminderte - Umlage an. Das betrifft nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums die meisten Solaranlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern. Wer nicht sicher ist, sollte überprüfen, ob seine Anlage unter dem 10-KW-Limit liegt.

Eine Sonderregelung für Wohnungseigentumsgemeinschaften fehlt. Das heißt: Liegt bei ihnen eine Solaranlage über der 10-KW-Grenze, ist die Umlage zu zahlen, auch wenn der Anteil, der auf den einzelnen Eigentümer entfällt, geringer ist. Geschäftsführerin Gabriele Heinrich: „Eine klare Benachteiligung. Wohnungseigentümer werden schlechter behandelt als Besitzer von Einfamilienhäusern.“

Die zweite Ausnahme von der Umlage für Eigenverbrauch verdankt sich einem Bestandsschutz für bestehende Anlagen. Wurden sie vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig umlagenfrei. Ursprünglich war geplant, Alt-Anlagen mit einer reduzierten Umlage zu belegen. Bei der Umlagefreiheit bleibt es auch, wenn eine Alt-Anlage saniert oder modernisiert wird, sogar wenn sie durch eine neue Anlage erstzt wird, sofern in diesen Fällen die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.

Einschränkungen für die EEG-Umlage auf Eigenversorgung gelten für Erneuerbare-Energien-Anlagen und neue hocheffiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen: Für sie fällt nur eine reduzierte Umlage von maximal 40 Prozent an. In allen anderen Fällen muss künftig die volle EEG-Umlage gezahlt werden.

Förderung wird reduziert
Die Förderung für Erneuerbare-Energien-Anlagen wird zurückgefahren, allerdings nicht für Anlagen, die bis 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, für sie bleibt es bei der Einspeisevergütung in bisheriger Höhe für die gesamte Laufzeit von 20 Jahren.

Eine feste Förderhöhe für 20 Jahre gilt auch für die künftigen reduzierten Förderungen, das ermöglicht wenigstens Planungssicherheit. Welche Förderhöhe für eine Anlage gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Die aktuelle Förderhöhe ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu erfahren: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/Sachgebiete/Elektrizitaetund....

Info
Bürgerfragen zur EEG-Reform beantwortet das Bundeswirtschaftsministerium unter 030/340 60 65 50 und eeg-reform.buergerfragen@bmwi.bund.de
Stand Juli 2014