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Auch wenn ein wichtiger Grund die vorzeitige Abberufung eines Verwalters erlauben würde, etwa wenn er die Beschluss-Sammlung nicht richtig geführt hat, müssen die Eigentümer von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen. Bei dieser Frage steht der Eigentümermehrheit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Eigentümers auf sofortige Abberufung abgewiesen und damit eine unter Fachjuristen umstrittene Frage entschieden (V ZR 105/11). Grenzenlos ist die Freiheit der Mehrheit jedoch nicht.
Der BGH verlangt von der Eigentümermehrheit nämlich nachvollziehbare Gründe für die Entscheiduung, etwa die Erwartung, dass der Verwalter seine Arbeit in Zukunft ordentlich erledigen werde, besonders wenn er bis dahin gut gearbeitet, aber einen einzelnen gravierenden Fehler – wie bei der Beschluss-Sammlung - gemacht habe. Nicht akzeptabel findet es das Gericht, wenn aus reiner Bequemlichkeit massive Pflichverletzungen toleriert würden. Wichtig ist auch der Hinweis im BGH-Urteil, dass die „Majorisierung durch einen Mehrheitseigentümer Anlass für eine kritische Würdigung der Beweggründe sein“ könne. Mit anderen Worten: Das Gericht legt Wert auf Minderheitenschutz.