Gehören bei Eigentumswohnungen die Fenster zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum? Können Sie als Eigentümer*in selbst über einen Fenster-Austausch oder eine Fenster-Reparatur entscheiden? Und wer muss die Fenster-Instandhaltung bezahlen? Viele Eigentümer*innen wissen das nicht, handeln auf eigene Faust – und verursachen damit Probleme und Streitigkeiten in ihrer Gemeinschaft. Mit der WEGesetz-Reform 2020 hat sich die Sachlage nicht wesentlich verändert:

Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum

Außenfenster einer Wohnung gehören nicht dem Wohnungseigentümer*innen, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEGesetz. Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt. Eigentümer*innen, die "ihre" Fenster renovieren wollen, müssen deshalb zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen. Das gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden und Markisen, sowie an den Fenstersimsen und äußeren Fensterbänken. Nur die inneren Fensterbänke gehören zum Sondereigentum. Über sie können Wohnungseigentümer allein bestimmen.

Muss ein Fenster gestrichen, repariert oder gar ausgetauscht werden, müssen also grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam gemäß ihrer Miteigentumsanteile dafür zahlen. Neu Ist: Davon abweichend kann die Eigentümerversammlung jetzt mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass Kosten für die Erhaltung der Fenster immer nur auf die Eigentümer*innen verteilt werden, zu deren Wohnungen die Fenster gehören (§ 16 Abs. 2 WEGesetz). Auch in einer Teilungserklärung kann das so bestimmt sein.

Aber Vorsicht! Selbst wenn Sie also für "Ihre" Fenster selbst zahlen müssen, gilt: Über die Art der Erhaltung bestimmt die WEG! Welches Rahmenmaterial beim neuen Fenster verwendet werden oder welche Farbe der Anstrich haben darf, entscheidet - wie alle weiteren Details - heute wie früher die Gemeinschaft. „Sind die übrigen Fenster im Haus aus Holz oder Aluminium, dürfen einzelne Eigentümer keine kostengünstigen PVC-Fensterrahmen wählen – und umgekehrt“, nennt Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum, ein Beispiel.

Mitglieder können unser Infoblatt Fenster reparieren, austauschen oder neu einbauen: Wer zahlt, wer bestimmt? im Mitgliederbereich abrufen (Bitte vorher einloggen). 

WEGesetz-Reform 2020

Es war übrigens nie wichtiger als heute, sich gut im Wohnungseigentumsgesetz auszukennen! Nach der großen Reform 2020 mussten Sie sich jetzt auf viele Neuerungen einstellen: stets beschlussfähige Eigentümerversammlungen, Erleichterungen für bauliche Veränderungen, neue Möglichkeiten zur Verteilung von Kosten und zur Einschränkung der Nutzung von Gemeinschaftseigentum, Neuordnung der Beziehungen zwischen den Eigentümer*innen, der WEG und den Verwaltungen etc. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Miteigentümer*innen aktiver werden müssen, um baulichen Wildwuchs in den Wohnungseigentumsanlagen zu verhindern, um Verwaltungsunternehmen zu überwachen, um Ihre Kosten für das Gemeinschaftseigentum im Griff zu behalten.

Wie das gehen soll, sagt das neue Gesetz Ihnen aber nicht. Auch gibt es hierfür keine "Gebrauchsanweisung". Wohnen im Eigentum will diese Lücke schließen. Möchten auch Sie mit solchem Rückenwind segeln? Dann laden wir Sie herzlich ein: Werden Sie jetzt WiE-Mitglied. Sie haben viele Vorteile davon - von kostenfreien telefonischen Rechtsauskünften über kostenfreie Online-Fortbildungen bis hin zu Vertragsprüfungen oder Vor-Ort-Bauberatungen durch unsere Experten zum günstigen Preis. Mit einem Jahresbeitrag von nur 90 Euro zzgl. einmaliger Aufnahmegebühr von 30 Euro sind Sie als Einzel-Mitglied dabei - bedenken Sie, was dagegen nur eine Stunde beim Rechtsanwalt kostet ...! Wir freuen uns auf Sie: Mehr Infos zur Mitgliedschaft hier.

 

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