Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

Sagt die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung, dass die Fenster der einzelnen Wohnungen von deren Eigentümeren instandzuhalten sind, dass der Außenanstrich aber Sache der Gemeinschaft ist, hat diese in der Regel auch für die Kompletterneuerung eines Fensters aufzukommen.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall sollten die einzelnen Eigentümer für Innenanstrich, Glasschäden, Instandhaltung von Rahmen und Rolläden „ihrer“ Fenster verantwortlich sein, nur für den Außenanstrich nicht. Ein Eigentümer verlangte wegen eines Feuchtigkeitsschadens den Austausch eines Dachfensters auf Kosten der Gemeinschaft, diese lehnte ab. Der Eigentümer ging vor Gericht und bekam vom BGH Recht: Weil der Außenanstrich Gemeinschaftsaufgabe sei, gelte das auch für den Austausch der Fenster – es sei denn, Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung weisen auch das ausdrücklich dem einzelnen Eigentümer zu (V ZR 174/11). Es geht offenbar um den einheitlichen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage.
Stand August 2012