Höchste Zeit für Hausgeld und Co / Mahnverfahren einleiten / Musterbrief zum Download

11.08.2010

Zugegeben, bis zum Jahresende sind es noch ein paar Monate. Doch Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2007 haben, sollten bald aktiv werden. Denn am 31. Dezember 2010 verjähren u.a. alle im Jahr 2007 fällig gewordenen Hausgelder und Sonderumlagen sowie Forderungen aus Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2007 vorgelegt wurden. Eigentümer, die eine Wohnung vermietet haben und noch auf Monatsmieten aus dem Jahr 2007 warten, müssen ebenfalls bis Jahresende ein Mahnverfahren einleiten. Auch Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.

Um finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Eigentümer den WEG-Verwalter möglichst bald auf das bevorstehende Fristende hinweisen“, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin von wohnen im eigentum. Dies sollte schriftlich, beispielsweise mit dem von wohnen im eigentum erarbeiteten Musterbrief, geschehen. 
Ist dies noch nicht geschehen, sollten die säumigen Eigentümer oder Mieter schriftlich gemahnt werden. Sinnvoll ist es, eine Zahlungsfrist zu setzen. Werden die Rückstände trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,  müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, zum Beispiel durch die Einleitung eines Mahnverfahrens. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, kann schon nach wenigen Wochen ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Alternativ kann der Eintritt der Verjährung mit einer Klage verhindert werden. 
Weitere Informationen zum Mahnverfahren:
Als erster Schritt – weil kostengünstig - und bei kleinen Beträgen bietet sich das Mahnverfahren an. Dies sollte jedoch möglichst bald eingeleitet werden. Ist die Adresse des Schuldners nämlich nicht bekannt und kann der Bescheid deshalb nicht zugestellt werden, verjährt der Anspruch Ende des Jahres trotz Mahnbescheid. Denn dieser kann – anders als eine Klage – nicht öffentlich zugestellt werden. Ist der Schuldner – bei Hausgeldzahlungen ist dies immer derjenige, der aktuell im Grundbuch eingetragen ist – unbekannt verzogen, sollte deshalb stets von vornherein der (alternative, aber teurere) Klageweg gewählt werden.
Mahnanträge können im Internet unter www.online-mahnantrag.de heruntergeladen werden bzw. im Online-Verfahren gestellt werden. Dort finden Sie auch die Adressen des für Ihr Bundesland zuständigen Mahngerichts.
Mitglieder von wohnen im eigentum e.V. können bei Fragen zu Verjährung und Mahnverfahren  die kostenlose telefonische Rechtsberatung des Vereins nutzen.

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