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Kopplungsverbot ist zulässig

11.10.2010

Wer ein Architektenhaus bauen will, muss sich keinen bestimmten Architekten oder Ingenieur aufzwingen lassen, um das Grundstück seiner Wahl zu erwerben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli diesen Jahres (VII ZR 144/09). Das so genannte Kopplungsverbot ist, so das Urteil der BGH-Richter, mit dem Grundgesetz vereinbar und damit zulässig.

Das im „Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ (MRVG) festgeschriebene Kopplungsverbot soll gewährleisten, dass Bauwillige einen Architekten oder Ingenieur ihres Vertrauens wählen können. Außerdem soll der Wettbewerb zwischen freien Architekten gefördert werden. Vereinbarungen im Kaufvertrag, die den Käufer eines Grundstücks verpflichten, einen bestimmten Ingenieur oder Architekten mit Planung oder Bau des Hauses zu beauftragen, sind daher nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Der Kaufvertrag bleibt auch gültig, wenn sich die Bauwilligen nach dem Grundstückskauf für einen anderen Planer entscheiden. Das Kopplungsverbot gilt nur für freie Architekten. Wer ein Grundstück von einem Architekten oder Ingenieur erwirbt, der gewerbsmäßig als Generalunternehmer (Bauträger) tätig ist und auf dem Grundstück ein schlüsselfertiges Haus errichten soll, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Kopplungsverbot berufen.