Dass ein Hausbesitzer das Recht hat, eine Garage – zum Teil - auf dem Nachbargrundstück zu bauen, heißt nicht, dass er das Nachbargründstück auch für die Zufahrt nutzen darf.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Hausbesitzer das als Grunddienstbarkeit im Grundbuchg abgesicherte Recht, seine Garage zur Hälfte auf das Nachbargrundstück zu bauen. In die Garage kam das Auto nur über eine fünf Meter lange Zufahrt, die zu einem Drittel ebenfalls über das Nachbargrundstück führte. Der Nachbar verbot aber dem Hauseigentümer, über sein Gebiet zu fahren. Zu Recht, entschied das Gericht. Der Hauseigentümer hatte kein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht. Auch aus dem Recht zum Garagenbau beim Nachbarn folge kein Recht, dessen Grund zu befahren, das ergebe sich aus dem Wortlaut der Grunddienstbarkeit. Der Hauseigentümer habe auch nicht ein Notwegerecht. Das kommt in Frage, wenn ein Haus überhaupt nur über ein Nachbargrundstück zu erreichen ist, aber es gibt keinen Anspruch auf Zufahrt mit dem Auto (I-5 U 98/12).

Wer für die Nutzung seines Grundstücks ein Wegerecht über das Nachbargrundstück braucht, sollte dieses unbedingt im Grundbuch absichern lassen. Von einem Kauf ohne gesicherte Zufahrt rät wohnen im eigentum ab.
Das letzte Wort in dieser Sache hat der Bundesgerichtshof, zu dem Revision eingelegt wurde (V ZR 24/13).