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Zensus 2011: Eigentümer müssen Auskunft geben

29.06.2010

Im  kommenden Jahr erhalten alle Haus und Wohnungseigentümer in Deutschland Post von den für sie zuständigen statistischen Landesämtern. Denn für 2011 ist ein europaweiter Zensus geplant, bei dem neben den aktuellen Bevölkerungszahlen auch der Wohnungsbestand lückenlos erfasst werden soll. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen anhand eines festgelegten Katalogs Daten erheben.
In Deutschland regelt das Zensusgesetz 2011, das – von der Öffentlichkeit fast unbemerkt – am 16. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wie dieser Zensus von den statistischen Ämtern in Deutschland durchgeführt wird. Anders als bei früheren Volkszählungen werden beim registergestützten Zensus vor allem Verwaltungsregister genutzt, insbesondere Melderegister und Register der Bundesagentur für Arbeit. Zur Bildung oder zur Erwerbstätigkeit wird in einer repräsentativen Stichprobe ein kleiner Teil der Bevölkerung befragt. Da für Gebäude und Wohnung in Deutschland noch keine Register existieren, wird die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) nach § 6 Zensusgesetz schriftlich durchgeführt. 
Bei der GWZ werden alle Gebäude mit Wohnraum in Deutschland erfasst. Rund 17,5 Millionen Eigentümer und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen werden befragt, d.h. die Eigentümer erhalten zum Stichtag im Mai 2011 die Erhebungsbögen mit Erläuterungen. Sie können die Fragebögen ausfüllen und an das zuständige Statistische Landesamt senden oder online über Internet beantworten.
Erfasst werden u.a. folgende gebäude- und wohnungsstatistische Merkmale

- Gebäudetyp (zum Beispiel freistehendes Haus, Reihenhaus) 
- Nutzung des Gebäudes (beispielsweise dauerhaft bewohnt, Ferienwohnung, Leerstand) 
-  Baujahr des Gebäudes
- Zahl der Wohnungen 
- Zahl der Bewohner 
- Wohnfläche 
- Eigentumsverhältnisse 
- Ausstattung der Wohnung (z.B. Bad, Toilette, Heizungsart)

Für den Zensus besteht Auskunftspflicht.  Wer sich nicht beteiligt, nicht richtig oder unvollständig antwortet, dem droht ein Buß- oder Zwangsgeld 
Auskunftspflichtig sind nach § 18 Abs. 2 Zensusgesetz Eigentümer, Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Um mit den Interessen der Wohnungseigentümer nicht in Konflikt zu kommen, empfehlen die Verwalterverbände ihren Mitgliedern, die Fragebögen nicht selbst auszufüllen, sondern den Erhebungsbehörden, also den Statistischen Ämtern, die Adressenlisten der Wohnungseigentümer zuzuschicken, damit  diese die Eigentümer selbst anschreiben können.
Weitere Infos gibt’s unter www.zensus2011.de. Eine Gegenbewegung formiert sich:  Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hält das Projekt für verfassungswidrig und hat eine Initiative gegen die Volkszählung gestartet.