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21.07.2015. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird es ab 1. August leichter, Zuschüsse für energetische Sanierung (KfW-Programm 430) und altersgerechte Umbaumaßnahmen (KfW-Programm 455) zu beantragen. Bislang mussten alle Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, selbst eine sogenannte De-minimis-Erklärung vorlegen bzw. unterzeichnen, wenn die WEG einen Zuschuss beantragen wollte. Für die Verwalter war es dann schwierig, von allen Vermietern diese Erklärung zu erhalten. Künftig kann die WEG-Verwaltung eine gemeinsame De-minimis-Erklärung für alle Vermieter der WEG abgeben.

Die KfW erhöht außerdem die Förderung für energetische Sanierungen: Der Höchstbetrag für Förderkredite im Programm „Energieeffizient Sanieren“ (Kreditprogramm 430) steigt ab 1.August von 75.000 Euro auf 100.000 Euro pro Wohneinheit. Gleichzeitig steigen die Tilgungszuschüsse auf bis zu 27,5 % des Darlehensbetrags (max. 27.500 Euro pro Wohneinheit). Außerdem könnten Baukunden, die keine KfW-Kredite beantragen, künftig einen Investitionszuschuss von bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten erhalten – für ihr Einfamilienhaus oder ihre Eigentumswohnung maximal 30.000 Euro, für ein Zweifamilienhaus maximal 60.000 Euro.

Je energieeffizienter desto mehr Geld

Grundsätzlich gilt weiterhin: Je höher der Energieeffizienzstandard nach der Sanierung, desto höher die KfW-Förderung. Die Maximalbeträge gibt es für das Erreichen des höchsten Standards KfW-Effizienzhaus 55. Aber auch die Zuschüsse werden für alle anderen KfW-Effizienzhaus-Standards werden um 5 % aufgestockt. Für energieeffiziente Einzelmaßnahmen wird ein Tilgungszuschuss von 7,5 % eingeführt. Davon profitieren alle, die schrittweise sanieren wollen oder für die sich eine Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus (noch) nicht rechnet.

Gefördert werden ab August im Übrigen auch Maßnahmen in jüngeren Wohngebäuden, für die der Bauantrag vor dem 01.02.2002 gestellt wurde.

Was ist eine De-minimis-Erklärung?

Private Vermieter von Eigentumswohnungen gelten nach EU-Recht als Unternehmen, da sie durch die Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, da sich Unternehmen damit keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollen. Eine Ausnahme sind sogenannte De-minimis-Beihilfen: Diese Beihilfen – zu denen beispielsweise auch die KfW-Zuschüsse gehören – sind so gering, dass sie sich auf den Wettbewerb in der EU nicht spürbar auswirken. Damit Unternehmen nicht viele kleine Beihilfen aus verschiedenen Fördertöpfen  zu einem stattlichen Betrag ansammeln und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, dürfen die De-minimis-Beihilfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren 200.000 Euro pro Vermieter nicht übersteigen. Das versichert der Verwalter nun im Auftrag der vermietenden Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der gemeinsamen De-minimis-Erklärung.

Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es unter www.kfw.de oder über das KfW-Infocenter unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 / 539 9002.