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Änderung des Sprengstoffgesetzes / Haftung bei Fahrlässigkeit

22.12.2014. Silvesterraketen verursachen alljährlich viele Unfälle und hohe Schäden. In der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerken seit Anfang Oktober gesetzlich verboten. 

Eigentlich sollen Böller, Raketen und Feuerwerk zum Jahreswechsel böse Geister und Dämonen vertreiben. Doch so manche Silvesterrakete wird zum Alptraum für ihren „Absender“. Entstehen Schäden, kann er zur Kasse gebeten werden. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen dauern mitunter Jahre.
„Wer sich fahrlässig verhält oder gar gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften“, betont Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum. „Deshalb sollten nur vom Bundesamt für Materialforschung (BAM) freigegebene Feuerwerkskörper gezündet werden – und zwar nur im Freien und strikt nach Gebrauchsanweisung.“ Kinder und Jugendliche dürfen nur bestimmte Produkte zünden. Selbst gebaute Raketen sind generell verboten.

Auch an lokale Verbote sollte man sich halten. So dürfen in einigen Altstädten überhaupt keine Raketen und Feuerwerkskörper gezündet werden. „Seit dem 1. Oktober ist überall in Deutschland das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nicht nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sondern auch in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern gesetzlich verboten“, erinnert die Rechtsexpertin von wohnen im eigentum an eine  Änderung des Sprengstoffgesetzes. 
Verursacht eine Rakete trotz aller Sorgfalt Schäden am Haus, kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers dafür auf. Ist unbekannt, wer den Feuerwerkskörper abgefeuert hat,  zahlt die eigene Gebäudeversicherung. Folgekosten, beispielsweise durch Löschwasser, sind ebenfalls mitversichert. „Sehen Sie sich Ihre Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen nochmals genau an, damit es hinterher keine unangenehmen Überraschungen gibt“, rät Sandra Weeger-Elsner.
Auch die Eigentümer bzw. die Bewohner sind in der Pflicht. Wer in der Silvesternacht das Fenster zum Schlafzimmer offen lässt oder auf seinem Balkon leicht brennbare Gegenstände lagert, muss unter Umständen damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld angelastet wird.
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