Recht auf Grillen von Gericht bestätigt / Generelles Grillverbot ist nicht durchsetzbar / Grillfreunde müssen aber Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

22.07.2009 | Der Sommer ist nicht für jeden die schönste Zeit des Jahres. Wenn die Nachbarn zu oft grillen oder Feste im Freien feiern, müssen sich immer wieder die Gerichte mit der Schlichtung von Streitigkeiten über Lärm- und Geruchsbelästigung befassen. wohnen im eigentum e.V. stellt fest, dass die Entscheidung immer vom Einzelfall abhängig ist, aber in jedem Fall Toleranz auf der einen Seite und Rücksichtnahme auf der anderen Seite Voraussetzung ist.

Ein schöner Sommertag endet in Deutschland oft und gerne mit einem Grillabend. Was für den einen den gelungenen Tagesabschluss darstellt, bedeutet für den anderen aber oft eine nicht hinnehmbare Lärm- und Geruchsbelästigung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass weder ein generelles Grillverbot noch die uneingeschränkte Erlaubnis zulässig ist. Die meisten Gerichte setzen daher auf einen Kompromiss zwischen Grillfreunden und -gegnern. So legte etwa das Amtsgericht Bonn fest, dass in den Monaten von April bis September einmal pro Monat gegrillt werden darf – wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher verständigt werden (Az. 6 C 545/96).

Auch das Oberste Bayerische Landesgericht findet Grillen grundsätzlich nicht verwerflich. Es gestattete den Besitzern einer Eigentumswohnung, im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Garten bis zu fünfmal pro Jahr zu grillen (Az. 2 Z BR 6/99) und das Landgericht München sah in viermaligem Grillen pro Jahr eine so geringfügige Beeinträchtigung, dass sie von den Nachbarn hingenommen werden muss (Az. 15 S 22735/03).

Übertreibt es die Nachbarschaft allerdings, weisen ihr die Gerichte auch die Schranken auf. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Nachbarn täglich grillten. Diese ständige permanente Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm muss keiner akzeptieren, so die Richter (Az. 13 U 53/02).

Beim Thema Feiern auf dem Balkon und im Garten sind sich alle einig, das es grundsätzlich zulässig ist und die Nachbarn gelegentliche lautere Veranstaltungen ertragen müssen, aber nach 22 Uhr muss die Party in die Wohnung verlegt werden. Tägliches geräuschvolles Zusammensein auf Balkon oder Terrasse übersteigen dieses Maß allerdings.

Laut wohnen im eigentum e.V. gibt es keine pauschale Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Grillen und Feiern erlaubt ist. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Doch soweit sollte man es gar nicht erst kommen lassen, dass Richter die nachbarschaftlichen Verhältnisse regeln. Oft reicht ein freundliches Gespräch, die Missverständnisse auszuräumen – oder die Einladung zu einem gemeinsamen Fest, bei dem sich alle Nachbarn besser kennen lernen. Welche Jahreszeit ist dazu besser geeignet als der Sommer?

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