10.10.2012 Kauft ein Bauherr ein Grundstück und bebaut es anschließend, besteuern die Finanzämter das oft so, als hätte er ein bebautes Grundstück gekauft: Sie berechnen die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstücks und zusätzlich den Baukosten. Ihr Argument: Das sei ein einheitlicher Vorgang. Jetzt steht diese Praxis beim Bundesfinanzhof (BFH) auf dem Prüfstand (II R 7/12). Davon können alle Bauherren profitieren, die in einer vergleichbaren Situation besteuert wurden und deren Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind.
Sie müssen gegen den Bescheid unter Hinweis auf das Verfahren und mit Angabe des Aktenzeichens Einspruch einlegen und das „Ruhen des Verfahrens“ beantragen. Dann bleibt die Sache bis zum Urteil des BFH liegen und wird dann voraussichtlich nach dessen Vorgabe entschieden.
Im Fall des BFH hatte ein Ehepaar mehrere Wochen nach Kauf des Grundstücks einen Vertrag zum Bau eines Doppelhauses geschlossen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab den Eheleuten auf ihre Klage Recht: Kauf und Bau seien hier unterschiedliche Vorgänge. Die Eheleute hätten die Verträge an verschiedenen Tagen und mit jeweils anderen Vertragspartnern geschlossen. Deshalb falle Grunderwerbsteuer nur für den Grundstückskauf an. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision zum BFH eingelegt.
Der Bundesfinanzhof hat auf Anfrage von wohnen im eigentum mitgeteilt, dass mit seiner Entscheidung noch in diesem Jahr zu rechnen ist. Allerdings ergehen die Grundsteuerbescheide nach Auskunft der Finanzverwaltung dennoch nicht vorläufig, das heißt: Wer seine Rechte wahren will, muss fristgerecht Einspruch einlegen.