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22.11.2012  wohnen im eigentum hatte im Dezember 2011 empfohlen, durch einen kurzen Brief die Aufhebung des Einheitswertes bei dem Finanzamt zu beantragen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Das sollte die Chance auf Rückzahlung der Grundsteuer für 2011 wahren. Diese ergibt sich aus einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (2 BvR 287/11). wohnen im eigentum hatte Rechtzeitig vor Jahresende 2012 aktuelle Informationen zum Thema versprochen. Hier sind sie. Das wichtigste: Wer den Antrag 2011 gestellt hat, muss ihn für 2012 nicht nochmal stellen. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, kann das jetzt noch für 2012 tun, aber nur bis zum 31. Dezember 2012. Dabei helfen die Musterbriefe von wohnen im eigentum.
Es geht um Folgendes: Derzeit läuft vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren, das klären soll, ob ein islamischer Verein zur Religionsausübung ebenso wie Kirchen und jüdische Kultusgemeinden Befreiung von der Grundsteuer verlangen kann. In diesem Verfahren spielt auch die Frage eine Rolle, ob die derzeitige Bemessung der Grundsteuer nach Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Das haben die Verfassungsrichter für die Erbschaftsteuer bereits bejaht. Es ist deshalb nach Einschätzung von Experten gut möglich, dass auch die geltende Regelung für die Grundsteuer gekippt wird. Je nachdem, was das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall als Übergangsregelung bestimmt, kann das eine Steuerersparnis für Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer bedeuten.

Wann das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, steht noch nicht fest, sicher aber nicht mehr 2012. Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen:

Neuer Einheitswertbescheid nach 19. April 2012. An diesem Tag haben die Finanzbehörden aller Bundesländer bestimmt, dass neue Einheitswertfeststellungen und Grundsteuermessbescheide im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorläufig erfolgen. Folge: Gegen einen solchen Bescheid muss wegen der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung nichts unternommen werden. Vorsicht: Das gilt nicht, wenn der Bescheid aus anderen Gründen nicht in Ordnung ist.

Antrag auf Aufhebung des Einheitswerts 2011 gestellt. Wer diesen Antrag gestellt hat, muss ihn nach Expertenmeinung nicht für das Jahr 2012 wiederholen, er wirkt auch für die Zeit nach 2011. Vorsicht: Das gilt nicht, wenn der Antrag beim falschen Finanzamt oder erst nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurde, ebenso wenn er zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Antrag muss also noch laufen, sei es weil das Finazamt nicht reagiert, ihn also nicht zurückgewiesen oder weil es das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hat.

Bisher noch kein Antrag gestellt, Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, kann ihn bis 31. Dezember 2012 beim Finanzamt für Grundbesitz und Verkehrssteuern – Bewertungsstelle – stellen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Einzelheiten zum Antrag und dem weiteren Verfahren sowie Musterschreiben finden Sie hier http://www.wohnen-im-eigentum.de/111221_grundsteuer_sparen_antrag und hier http://www.wohnen-im-eigentum.de/120127_grundsteuer_aktuelles. Vorsicht: Ein Antrag an die Gemeinde, die die Grundsteuer erhebt, hilft nicht, auch nicht ein Antrag an das „normale“ Finanzamt für Lohnsteuer und Einkommensteuer.

Fazit: Es lässt nicht sagen, wie groß die Chancen sind, auf diesem Weg Steuern zu sparen. Ttrotzdem empfiehlt wohnen im eigentum wegen des sehr geringen Aufwands, den Antrag zu stellen. Sollte das Finanzamt allerdings das Verfahren auch nach Einspruch nicht aussetzen, kann eine Klage dagegen aus Kostengründen nicht empfohlen werden.